+KAPITEL 2 Gemeinsame Bestimmungen
---+Artikel 35 Zugang zu Zahlungssystemen
------+Article 35 1.
------+Article 35 2.
------+Article 35 3.
---+Artikel 35a Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen
------+Article 35a 1.
------+Article 35a 2.
---+Artikel 36 Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden
---+Artikel 37 Verbot des Erbringens von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister, und Meldepflicht
------+Article 37 1.
------+Article 37 2.
------+Article 37 3.
------+Article 37 4.
------+Article 37 5.

KAPITEL 2 Gemeinsame Bestimmungen

KAPITEL 2 Gemeinsame Bestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 35 Zugang zu Zahlungssystemen -
Artikel 35a Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen -
Artikel 36 Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden

Artikel 36

Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstitute auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten haben. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

Das Kreditinstitut teilt der zuständigen Behörde für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.

Artikel 37 Verbot des Erbringens von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister, und Meldepflicht -

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung