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+Artikel 86 Innerstaatliche Zahlungsvorgänge |
Artikel 86 Innerstaatliche ZahlungsvorgängeArtikel 86 Innerstaatliche Zahlungsvorgänge Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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