+Artikel 86 Innerstaatliche Zahlungsvorgänge

Artikel 86 Innerstaatliche Zahlungsvorgänge

Artikel 86

Innerstaatliche Zahlungsvorgänge

Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung