+Artikel 118 Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Artikel 118 Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Artikel 118

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

▼M8

a) 

Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,

▼C2

b) 

Internationaler Währungsfonds,

c) 

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

d) 

Europäische Finanzstabilitätsfazilität,

e) 

Europäischer Stabilitätsmechanismus;

f) 

ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung