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+Artikel 118 Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen |
Artikel 118 Risikopositionen gegenüber internationalen OrganisationenArtikel 118 Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
a)
Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,
b)
Internationaler Währungsfonds,
c)
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
d)
Europäische Finanzstabilitätsfazilität,
e)
Europäischer Stabilitätsmechanismus;
f)
ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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