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+Artikel 392 Begriffsbestimmung eines Großkredits |
Artikel 392 Begriffsbestimmung eines GroßkreditsArtikel 392 Begriffsbestimmung eines Großkredits Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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