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+Artikel 454 Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken |
Artikel 454 Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle RisikenArtikel 454 Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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