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+Artikel 495e Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten |
Artikel 495e Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von InstitutenArtikel 495e Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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