+CON.11.1.A15 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten nach § 54 und Anlage V zur VSA (B)
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CON.11.1.A15 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten nach § 54 und Anlage V zur VSA (B)
Datenträger und IT-Produkte MÜSSEN bei Nichtgebrauch in verschlossenen Behältern oder Räumen aufbewahrt werden, falls: - der Datenträger bzw. das IT-Produkt selbst als VS-NfD eingestuft ist,
- auf dem Datenträger bzw. IT-Produkt unverschlüsselte VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD gespeichert sind oder
- auf dem Datenträger bzw. IT-Produkt VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD durch ein Produkt ohne Zulassungsaussage verschlüsselt gespeichert sind.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
Verknüpfte Vorgänge
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