+OPS.1.1.2.A5 Nachweisbarkeit von administrativen Tätigkeiten (B)

OPS.1.1.2.A5 Nachweisbarkeit von administrativen Tätigkeiten (B)

Administrative Tätigkeiten MÜSSEN nachweisbar sein. Dafür MUSS mindestens festgehalten werden,

  • welche Änderung bei einer Tätigkeit durchgeführt wurde,
  • wer eine Tätigkeit durchgeführt hat und
  • wann eine Tätigkeit durchgeführt wurde.

Die Institution MUSS jederzeit nachweisen können, welche Person welche administrativen Tätigkeiten durchgeführt hat. Dazu SOLLTEN alle Administrierenden über eine eigene Zugangskennung verfügen. Auch Vertretungen von Administrierenden SOLLTEN eigene Zugangskennungen erhalten. Jeder Anmeldevorgang (Login) über eine Administrationskennung MUSS protokolliert werden.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge

Verknüpfungen
Verknüpfungstyp Vorgang
blocks G 0.37 Abstreiten von Handlungen