+OPS.1.1.2.A5 Nachweisbarkeit von administrativen Tätigkeiten (B)

OPS.1.1.2.A5 Nachweisbarkeit von administrativen Tätigkeiten (B)

Administrative Tätigkeiten MÜSSEN nachweisbar sein. Dafür MUSS mindestens festgehalten werden,

  • welche Änderung bei einer Tätigkeit durchgeführt wurde,
  • wer eine Tätigkeit durchgeführt hat und
  • wann eine Tätigkeit durchgeführt wurde.

Die Institution MUSS jederzeit nachweisen können, welche Person welche administrativen Tätigkeiten durchgeführt hat. Dazu SOLLTEN alle Administrierenden über eine eigene Zugangskennung verfügen. Auch Vertretungen von Administrierenden SOLLTEN eigene Zugangskennungen erhalten. Jeder Anmeldevorgang (Login) über eine Administrationskennung MUSS protokolliert werden.

1. Ħarsa ġenerali

Titlu Standard

1.1 Referenzi

1.2 Rekwiżiti identifikati

1.3 Regolamenti relatati

2. Rekwiżiti identifikati

Rekwiżiti
Sors Rekwiżit

3. Regolamenti relatati

Regolamenti
Sors Regolamentazzjoni

Kwistjonijiet marbuta

Links
Tip ta’ link Kwistjoni
blocks G 0.37 Abstreiten von Handlungen