+OPS.1.1.6.A16 Sicherheitsüberprüfung der Testenden (H)

OPS.1.1.6.A16 Sicherheitsüberprüfung der Testenden (H)

Sofern Testende auf besonders schützenswerte Informationen zugreifen müssen, SOLLTE die Institution Nachweise über ihre Integrität und Reputation einholen. Handelt es sich dabei um klassifizierte Verschlusssachen, SOLLTEN sich die Software-Testenden einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterziehen. Hierzu SOLLTE der oder die ISB die Geheimschutzbeauftragten bzw. Sicherheitsbevollmächtigten der Institution einbeziehen.

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung

Verknüpfte Vorgänge