+6. Qualität der Daten 6.1. Die zuständigen Behörden sollten die von den am Vergleich teilnehmenden …
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6. Qualität der Daten 6.1. Die zuständigen Behörden sollten die von den am Vergleich teilnehmenden …
Qualität der Daten 6.1. Die zuständigen Behörden sollten die von den am Vergleich teilnehmenden Instituten übermittelten Daten jeweils auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. 6.2. Zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Daten sollten die zuständigen Behörden auf Ersuchen der EBA spezielle zusätzliche Prüfungen in Bezug auf die Datenqualität vornehmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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