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Bezugsjahr der Datenerhebung und Währungsumrechnung 5.1. Gemeldet werden sollten Angaben zur festen und variablen Vergütung während des Leistungsjahres, das dem Jahr der Datenmeldung voranging. 5.2. Vergütungen, die auf Basis mehrjähriger, nicht im Jahresturnus wiederkehrender Kumulationszeiträume erfolgen, wenn die Institute also nicht in jedem Jahr einen neuen Mehrjahreszeitraum beginnen, sollten vollständig dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, in dem die Vergütung gewährt wurde; der Zeitpunkt, zu dem die variable Vergütung tatsächlich ausgezahlt wurde, ist dabei unerheblich. Diese Beträge sollten getrennt angegeben werden, damit sich Schwankungen der variablen Vergütung näher analysieren lassen, und sollten nicht vom Betrag der gemeldeten variablen Vergütung abgezogen werden. 5.3. Die geforderten Angaben zu nachträglichen Anpassungen, einschließlich aufgrund von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen, beziehen sich auf die Anwendung entsprechender Regelungen auf bereits gewährte Vergütungen. Diese Beträge sollten getrennt angegeben werden4 und sollten nicht vom Betrag der gemeldeten variablen Vergütung abgezogen werden. 5.4. Als zurückbehaltene Vergütung sind lediglich die Beträge der zurückbehaltenen variablen Vergütung anzugeben, die im Leistungsjahr gewährt wurden. Zurückbehaltene variable Vergütungen aus vorangegangenen Zeiträumen, die noch nicht erdient wurden, sollten getrennt aufgeführt werden.5 5.5. Die Daten sollten anhand der Geschäftsjahreszahlen in Euro übermittelt werden. Sämtliche Beträge sollten als vollständige Beträge in Euro erfasst werden, also nicht gerundet (z. B. 1 234 567,00 EUR und nicht 1,2 Mio. EUR). Wenn Daten zur Vergütung in einer anderen Währung als Euro offengelegt werden, sollten die zu meldenden konsolidierten Angaben anhand des Wechselkurses umgerechnet werden, den die Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Berichtsjahres verwendet hat6 . 5.6. Bei Angaben zur Mitarbeiterzahl sollte die Anzahl natürlicher Personen gemeldet werden, unabhängig von der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Angaben zu Vollzeitäquivalenten sollten aus der in Prozent einer Vollzeitstelle gemessenen Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters abgeleitet sein (für einen Mitarbeiter, der halbtags beschäftigt ist, würde also 0,5 angegeben). 5.7. Die Mitarbeiter sollten unter der Funktion oder dem Geschäftsbereich eingereiht werden, in dem/der sie den Hauptanteil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben. Der vollständige Vergütungsbetrag, den der jeweilige Mitarbeiter in der Gruppe oder im Institut erhalten hat, sollte nach Funktion oder Geschäftsbereich aufgeschlüsselt werden.
6 Die EBA stellt zusammen mit den vorliegenden Leitlinien auf ihrer Website einen entsprechenden Link zur Verfügung; der Wechselkurs kann auch unter http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm abgerufen werden. 6
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