+Title II - Requirements regarding the format and frequency of the remuneration benchmarking exercise
---+4. Zu erhebende Daten und Termine für die Übermittlung an die EBA 4.1. Die zuständigen Behörden …
---+5. Bezugsjahr der Datenerhebung und Währungsumrechnung 5.1. Gemeldet werden sollten Angaben zur …
---+6. Qualität der Daten 6.1. Die zuständigen Behörden sollten die von den am Vergleich teilnehmenden …

Title II - Requirements regarding the format and frequency of the remuneration benchmarking exercise

Title II - Requirements regarding the format and frequency of the remuneration benchmarking exercise

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
4. Zu erhebende Daten und Termine für die Übermittlung an die EBA 4.1. Die zuständigen Behörden …

Zu erhebende Daten und Termine für die Übermittlung an die EBA

4.1. Die zuständigen Behörden sollten von den Instituten, die in den Vergleich einbezogen werden, jährlich zum 30. Juni folgende Geschäftsjahreszahlen in Euro einholen:

  • (a) Angaben zur Vergütung sämtlicher Mitarbeiter (auf der in Anhang 1 bereitgestellten Vorlage);
  • (b) Angaben zur Vergütung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt3 („identifizierte Mitarbeiter“) (auf der in Anhang 2 bereitgestellten Vorlage);
  • (c) Angaben über die identifizierten Mitarbeiter, deren Vergütung sich im Geschäftsjahr auf 1 Mio. EUR oder mehr beläuft, wie in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt (auf der in Anhang 3 bereitgestellten Vorlage).

4.2. Für ihren nationalen Vergleich dürfen die zuständigen Behörden weitere Daten erheben.

4.3. Die zuständigen Behörden sollten die für den Vergleich der EBA erforderlichen Daten bis 31. August jedes Jahres an die EBA übermitteln; dabei sollten sie das System der EBA zur Meldung von Vergütungsvergleichsdaten verwenden und die Hinweise der EBA zur Nutzung dieses Systems befolgen.


3 Siehe Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:JOL_2014_167_R_0003) auf Grundlage des von der EBA vorgelegten Entwurfs technischer Regulierungsstandards. 4 Sie sind getrennt anzugeben unter „Gesamtbetrag der im Jahr N ausdrücklich vorgenommenen Kürzungen bei der Auszahlung bereits erwirtschafteter Beträge in Anwendung auf bereits gewährte Vergütungen“. 5 Diese Beträge werden gemäß Artikel 450 Buchstabe h Punkt iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemeldet; also als Gesamtbetrag der in vorangegangenen Zeiträumen und nicht im Jahr N gewährten zurückbehaltenen variablen Vergütungen. 5

5. Bezugsjahr der Datenerhebung und Währungsumrechnung 5.1. Gemeldet werden sollten Angaben zur …

Bezugsjahr der Datenerhebung und Währungsumrechnung

5.1. Gemeldet werden sollten Angaben zur festen und variablen Vergütung während des Leistungsjahres, das dem Jahr der Datenmeldung voranging.

5.2. Vergütungen, die auf Basis mehrjähriger, nicht im Jahresturnus wiederkehrender Kumulationszeiträume erfolgen, wenn die Institute also nicht in jedem Jahr einen neuen Mehrjahreszeitraum beginnen, sollten vollständig dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, in dem die Vergütung gewährt wurde; der Zeitpunkt, zu dem die variable Vergütung tatsächlich ausgezahlt wurde, ist dabei unerheblich. Diese Beträge sollten getrennt angegeben werden, damit sich Schwankungen der variablen Vergütung näher analysieren lassen, und sollten nicht vom Betrag der gemeldeten variablen Vergütung abgezogen werden.

5.3. Die geforderten Angaben zu nachträglichen Anpassungen, einschließlich aufgrund von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen, beziehen sich auf die Anwendung entsprechender Regelungen auf bereits gewährte Vergütungen. Diese Beträge sollten getrennt angegeben werden4 und sollten nicht vom Betrag der gemeldeten variablen Vergütung abgezogen werden.

5.4. Als zurückbehaltene Vergütung sind lediglich die Beträge der zurückbehaltenen variablen Vergütung anzugeben, die im Leistungsjahr gewährt wurden. Zurückbehaltene variable Vergütungen aus vorangegangenen Zeiträumen, die noch nicht erdient wurden, sollten getrennt aufgeführt werden.5 5.5. Die Daten sollten anhand der Geschäftsjahreszahlen in Euro übermittelt werden. Sämtliche Beträge sollten als vollständige Beträge in Euro erfasst werden, also nicht gerundet (z. B. 1 234 567,00 EUR und nicht 1,2 Mio. EUR). Wenn Daten zur Vergütung in einer anderen Währung als Euro offengelegt werden, sollten die zu meldenden konsolidierten Angaben anhand des Wechselkurses umgerechnet werden, den die Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Berichtsjahres verwendet hat6 .

5.6. Bei Angaben zur Mitarbeiterzahl sollte die Anzahl natürlicher Personen gemeldet werden, unabhängig von der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Angaben zu Vollzeitäquivalenten sollten aus der in Prozent einer Vollzeitstelle gemessenen Arbeitszeit des betreffenden Mitarbeiters abgeleitet sein (für einen Mitarbeiter, der halbtags beschäftigt ist, würde also 0,5 angegeben).

5.7. Die Mitarbeiter sollten unter der Funktion oder dem Geschäftsbereich eingereiht werden, in dem/der sie den Hauptanteil ihrer Geschäftstätigkeit ausüben. Der vollständige Vergütungsbetrag, den der jeweilige Mitarbeiter in der Gruppe oder im Institut erhalten hat, sollte nach Funktion oder Geschäftsbereich aufgeschlüsselt werden.


6 Die EBA stellt zusammen mit den vorliegenden Leitlinien auf ihrer Website einen entsprechenden Link zur Verfügung; der Wechselkurs kann auch unter http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm abgerufen werden. 6

6. Qualität der Daten 6.1. Die zuständigen Behörden sollten die von den am Vergleich teilnehmenden …

Qualität der Daten

6.1. Die zuständigen Behörden sollten die von den am Vergleich teilnehmenden Instituten übermittelten Daten jeweils auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

6.2. Zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Daten sollten die zuständigen Behörden auf Ersuchen der EBA spezielle zusätzliche Prüfungen in Bezug auf die Datenqualität vornehmen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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