+8. Diese Vorschrift begründet die Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten den benannten Behörden …
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8. Diese Vorschrift begründet die Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten den benannten Behörden …
Diese Vorschrift begründet die Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten den benannten Behörden oder den Einlagensicherungssystemen die Befugnis übertragen, Zahlungsverpflichtungen in Höhe von bis 30 % der verfügbaren Finanzmittel zu akzeptieren. Allerdings sollte Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Kreditinstitute über das automatische, gegen das Einlagensicherungssystem durchsetzbare Recht verfügen, ihre Beiträge in Form von Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Das Einlagensicherungssystem sollte diesen Mechanismus auf Grundlage von nichtdiskriminierenden Kriterien umsetzen. Insbesondere sollten die Einlagensicherungssysteme Sorge tragen, dass höchstens 30 % der Ex-ante-Beiträge eines Mitgliedes in Form von Zahlungsverpflichtungen entrichtet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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