+Teil 1 – Allgemeine Überlegungen
---+6. Die Richtlinie 2014/49/EU zielt darauf ab, mittels einer Mischung aus Ex-ante- und …
---+7. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU können die verfügbaren Finanzmittel, die mit …
---+8. Diese Vorschrift begründet die Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten den benannten Behörden …
---+9. Die benannten Behörden sollten sicherstellen, dass die von den Einlagensicherungssystemen und …

Teil 1 – Allgemeine Überlegungen

Teil 1 – Allgemeine Überlegungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
6. Die Richtlinie 2014/49/EU zielt darauf ab, mittels einer Mischung aus Ex-ante- und …

Die Richtlinie 2014/49/EU zielt darauf ab, mittels einer Mischung aus Ex-ante- und Ex-post-Beiträgen „die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen zu harmonisieren“1 .


1 Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2014/49/EU.

7. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU können die verfügbaren Finanzmittel, die mit …

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU können die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung zu berücksichtigen sind, Zahlungsverpflichtungen umfassen, vorausgesetzt, dass sich der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß dem vorliegenden Artikel erhobenen verfügbaren Finanzmittel beläuft.

8. Diese Vorschrift begründet die Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten den benannten Behörden …

Diese Vorschrift begründet die Verpflichtung, dass die Mitgliedstaaten den benannten Behörden oder den Einlagensicherungssystemen die Befugnis übertragen, Zahlungsverpflichtungen in Höhe von bis 30 % der verfügbaren Finanzmittel zu akzeptieren. Allerdings sollte Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Kreditinstitute über das automatische, gegen das Einlagensicherungssystem durchsetzbare Recht verfügen, ihre Beiträge in Form von Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Das Einlagensicherungssystem sollte diesen Mechanismus auf Grundlage von nichtdiskriminierenden Kriterien umsetzen. Insbesondere sollten die Einlagensicherungssysteme Sorge tragen, dass höchstens 30 % der Ex-ante-Beiträge eines Mitgliedes in Form von Zahlungsverpflichtungen entrichtet werden.

9. Die benannten Behörden sollten sicherstellen, dass die von den Einlagensicherungssystemen und …

Die benannten Behörden sollten sicherstellen, dass die von den Einlagensicherungssystemen und Kreditinstituten in Bezug auf die Zahlungsverpflichtungen und Sicherheiten getroffenen Regelungen im Einklang mit diesen Leitlinien stehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/