+15. Eine solche Bereitstellung durch das Kreditinstitut gegenüber dem Einlagensicherungssystem …

15. Eine solche Bereitstellung durch das Kreditinstitut gegenüber dem Einlagensicherungssystem …

Eine solche Bereitstellung durch das Kreditinstitut gegenüber dem Einlagensicherungssystem sollte mittels Gutschrift folgendermaßen erfolgen:

  • a. Im Falle einer als Sicherheit eingegangenen Finanzsicherheitsvereinbarung in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts sollten die als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel gutgeschrieben werden, entweder einem Wertpapierkonto oder einem Kassenkonto, dass i) von Verwaltern oder Vermittlern, die von der benannten Behörde oder dem Einlagensicherungssystem bestimmt werden, und in der Lage sind, vollständige, genaue und aktuelle Informationen in Bezug auf sowohl Kreditinstitute als auch risikoarme Schuldtitel bereitzustellen, gehalten wird und ii) mit dem die Registrierung risikoarmer Schuldtitel, die von Kreditinstituten als Sicherheit gestellt wurden, vor der Finanzsicherheitsvereinbarung in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts ermöglicht wird.

In diesem Fall sollten das Einlagensicherungssystem oder die benannten Behörden nur Kontoinhaber oder Vermittler identifizieren, die eine volle Trennung und den Schutz der risikoarmen Schuldtitel sicherstellen und die Einlagensicherungssysteme in die Lage versetzen, bei Forderung schnell auf die risikoarmen Schuldtitel zugreifen zu können, um jegliche Verluste für das Kreditinstitut oder das Einlagensicherungssystem aufgrund des Zahlungsrückstands oder der Insolvenz des Kontoinhabers zu vermeiden. Sie sollten ferner sicherstellen, dass die als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel den Kontoinhabern nicht mehr zur Verfügung stehen und dass sie vertraglich auf jegliche Zurückbehaltungsrechte oder Pfandrechte verzichten, die sie sonst auf eigene risikoarme Schuldtitel hätten.

  • b. Im Falle einer Finanzsicherheitsvereinbarung in Form der Vollrechtübertragung sollte eine Übertragung auf das Einlagensicherungssystem erfolgen, auf ein vom Einlagensicherungssystem gehaltenes Wertpapier- oder Kassenkonto, mit dem die Registrierung risikoarmer Schuldtitel, die von Kreditinstituten als Sicherheit gestellt wurden, vor der Finanzsicherheitsvereinbarung in Form der Vollrechtübertragung ermöglicht wird. Die benannte Behörde oder das Einlagensicherungssystem sollte sicherstellen, dass die als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel den Kontoinhabern nicht mehr zur Verfügung stehen und dass sie vertraglich auf jegliche Zurückbehaltungsrechte oder Pfandrechte verzichten, die sie sonst auf eigene risikoarme Schuldtitel hätten.

Ist ein Einlagensicherungssystem berechtigt, Barsicherheiten von Mitgliedern zu erhalten, können diese vom Kreditinstitut direkt beim Einlagensicherungssystem hinterlegt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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