+20. Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten ebenfalls Engagementgrenzen festlegen …

20. Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten ebenfalls Engagementgrenzen festlegen …

Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten ebenfalls Engagementgrenzen festlegen, wodurch sie sicherstellen, dass für jedes Kreditinstitut eine hohe Diversifikation der Vermögensgegenstände, zumindest in Bezug auf den Emittenten und die Laufzeit, besteht. Für kleine Institute, die nicht in der Lage sind, risikoarme Schuldtitel in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Bezug auf Diversifikation und Engagementgrenzen zu stellen, darf der Grad der Diversifikation für die als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel niedriger sein, solange ein hoher Diversifikationsgrad der risikoarmen Schuldtitel innerhalb der Sicherheitenportfolios der Einlagensicherungssysteme nach wie vor insgesamt gegeben ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/