+Teil 6 – Kriterien für die Eignung und die Verwaltung von Sicherheiten
---+19. Gemäß Richtlinie 2014/49/EU sollten Einlagensicherungssysteme nur risikoarme Schuldtitel zur …
---+20. Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten ebenfalls Engagementgrenzen festlegen …
---+21. Einlagensicherungssysteme sollten ihre rückzahlbaren, öffentlichen oder privaten …
---+22. Zusätzlich sollten die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden gegebenenfalls …
---+23. Die Verwaltung von Sicherheiten kann vom Einlagensicherungssystem selbst vorgenommen werden …
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Teil 6 – Kriterien für die Eignung und die Verwaltung von Sicherheiten
Teil 6 – Kriterien für die Eignung und die Verwaltung von Sicherheiten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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19. Gemäß Richtlinie 2014/49/EU sollten Einlagensicherungssysteme nur risikoarme Schuldtitel zur …
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Gemäß Richtlinie 2014/49/EU sollten Einlagensicherungssysteme nur risikoarme Schuldtitel zur Absicherung des Zahlungsverpflichtungsbetrags akzeptieren. Einlagensicherungssysteme und benannte Behörden sollten angemessene Kriterien für die Eignung von Sicherheiten festlegen und dabei die Kredit- und Marktrisiken für die Emittenten der risikoarmen Schuldtitel sowie die Liquidität dieser Vermögensgegenstände berücksichtigen, um somit schwer realisierbare Aktiva zu vermeiden. Sie sollten ferner das Konzentrations- und das Währungsrisiko berücksichtigen. Grundsätzlich sollten die von der Europäischen Zentralbank (EZB) oder den nationalen Zentralbanken bekannt gegebenen (geforderten) Kriterien für die Eignung von Sicherheiten als mit den Anforderungen gemäß Teil 6 der vorliegenden Leitlinien konform betrachtet werden.
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20. Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten ebenfalls Engagementgrenzen festlegen …
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Einlagensicherungssysteme oder benannte Behörden sollten ebenfalls Engagementgrenzen festlegen, wodurch sie sicherstellen, dass für jedes Kreditinstitut eine hohe Diversifikation der Vermögensgegenstände, zumindest in Bezug auf den Emittenten und die Laufzeit, besteht. Für kleine Institute, die nicht in der Lage sind, risikoarme Schuldtitel in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Bezug auf Diversifikation und Engagementgrenzen zu stellen, darf der Grad der Diversifikation für die als Sicherheit gestellten risikoarmen Schuldtitel niedriger sein, solange ein hoher Diversifikationsgrad der risikoarmen Schuldtitel innerhalb der Sicherheitenportfolios der Einlagensicherungssysteme nach wie vor insgesamt gegeben ist.
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21. Einlagensicherungssysteme sollten ihre rückzahlbaren, öffentlichen oder privaten …
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Einlagensicherungssysteme sollten ihre rückzahlbaren, öffentlichen oder privaten Risikopositionen begrenzen, deren Wert eng mit Ereignissen verknüpft ist, bei denen das Einlagensicherungssystem Einleger auszahlen oder zur Abwicklung beitragen und deshalb gegebenenfalls die Zahlung der Zahlungsverpflichtung fordern müsste. Der Nennwert der Verbindlichkeiten sollte zu diesem Zweck nicht berücksichtigt werden, da er übermäßige administrative Einschränkungen für die Fähigkeit, Sicherheiten zu stellen, nach sich ziehen würde. Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip das Niveau der Korrelation für kleine Institute, die nicht in der Lage sind, gemäß den vorliegenden Anforderungen Vermögensgegenstände als Sicherheiten zu stellen, höher sein, sofern der Grad der Korrelation innerhalb des Portfolios des Einlagensicherungssystems insgesamt niedrig bleibt.
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22. Zusätzlich sollten die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden gegebenenfalls …
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Zusätzlich sollten die Einlagensicherungssysteme und die benannten Behörden gegebenenfalls Unterschiede zwischen dem Währungsnennwert der Sicherheit und dem der Währungsnennwert der gedeckten Einlagen des Einlagensicherungssystems in angemessener Weise angehen.
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23. Die Verwaltung von Sicherheiten kann vom Einlagensicherungssystem selbst vorgenommen werden …
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Die Verwaltung von Sicherheiten kann vom Einlagensicherungssystem selbst vorgenommen werden, oder durch Dritte als Teil einer dreiseitigen Sicherheitsverwaltung, sofern die Anforderungen in den vorliegenden Leitlinien erfüllt sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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