+21. Einlagensicherungssysteme sollten ihre rückzahlbaren, öffentlichen oder privaten …
|
21. Einlagensicherungssysteme sollten ihre rückzahlbaren, öffentlichen oder privaten …
Einlagensicherungssysteme sollten ihre rückzahlbaren, öffentlichen oder privaten Risikopositionen begrenzen, deren Wert eng mit Ereignissen verknüpft ist, bei denen das Einlagensicherungssystem Einleger auszahlen oder zur Abwicklung beitragen und deshalb gegebenenfalls die Zahlung der Zahlungsverpflichtung fordern müsste. Der Nennwert der Verbindlichkeiten sollte zu diesem Zweck nicht berücksichtigt werden, da er übermäßige administrative Einschränkungen für die Fähigkeit, Sicherheiten zu stellen, nach sich ziehen würde. Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip das Niveau der Korrelation für kleine Institute, die nicht in der Lage sind, gemäß den vorliegenden Anforderungen Vermögensgegenstände als Sicherheiten zu stellen, höher sein, sofern der Grad der Korrelation innerhalb des Portfolios des Einlagensicherungssystems insgesamt niedrig bleibt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|