+9. Sofern die Tätigkeit des Kreditgebers insgesamt oder in Teilen an Dritte ausgelagert oder von …

9. Sofern die Tätigkeit des Kreditgebers insgesamt oder in Teilen an Dritte ausgelagert oder von …

Sofern die Tätigkeit des Kreditgebers insgesamt oder in Teilen an Dritte ausgelagert oder von einem anderen Unternehmen auf andere Weise wahrgenommen wird, sollten die Kreditgeber sicherstellen, dass sie dabei die in den CEBS ‐ Leitlinien zum Outsourcing festgelegten Anforderungen erfüllen3 . Dies gilt insbesondere für die CEBS ‐ Leitlinie 2, in der festgelegt ist, dass die endgültige Verantwortung für das angemessene Risikomanagement in Zusammenhang mit dem Outsourcing oder den ausgelagerten Tätigkeiten bei der Geschäftsleitung des Instituts liegt, das das Outsourcing betreibt.


3 Siehe CEBS (2006), Leitlinien zum Outsourcing , unter https://www.eba.europa.eu/documents/10180/104404/GL02OutsourcingGuidelines.pdf.pdf.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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