+5. Diese Leitlinien beziehen sich auf die Pflicht der zuständigen Behörden der …
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5. Diese Leitlinien beziehen sich auf die Pflicht der zuständigen Behörden der …
Diese Leitlinien beziehen sich auf die Pflicht der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/17/EU, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über die Absicht von Kreditvermittlern, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden, zu informieren (Mitteilung im Rahmen des Europäischen Passes). In diesen Leitlinien ist auch festgelegt, dass die öffentlichen Register für Kreditvermittler bei Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes entsprechend zu aktualisieren sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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