+Begriffsbestimmungen
---+11. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der …
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Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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11. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der …
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Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der Richtlinie 2013/36/EU verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe | Bedeutung. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmungen: | Leitlinien Bankähnliche Fristentransformation, Verschuldung, ähnliche | Tätigkeiten | gelten | Kreditrisikoübertragung | darüber hinaus die folgenden Tätigkeiten, die Liquiditätstransformation, oder beinhalten. | | Kreditvermittlungstätigkeiten | Diese den Richtlinie Nummern Risikopositionen Schattenbankunternehmen Verordnung Risikopositionswert, Wirkung | Tätigkeiten folgenden 2013/36/EU 1 einer | bis | umfassen 3, 6 (EU) Kreditrisikominderung | mindestens die unter Nummern in Anhang I der aufgeführten Tätigkeiten: bis 8 und 10. gegenüber einzelnen gemäß Teil 4 der Nr. 575/2013 mit einem der nach Berücksichtigung der im Einklang | | Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen | mit Berücksichtigung Artikel Verordnung Eigenmittel Nummer beträgt. Unternehmen, Kreditvermittlungstätigkeiten | den 400 71 | Artikeln und 0,25 des der | von Artikel % Instituts Verordnung die | 399 bis 403 sowie nach Ausnahmen im Sinne von 493 Absatz 3 derselben oder mehr der anrechenbaren gemäß Artikel 4 Absatz 1 (EU) Nr. 575/2013 eine oder mehrere ausüben und bei | | Schattenbankunternehmen | denen Unternehmen 1. Unternehmen, Lage Nummer die 2. konsolidierter eines unterliegen, Anforderungen zumindest 3. Anwendungsbereich bei Unternehmen | es eines 47 konsolidierte Unternehmen, Drittlands Unternehmen, denen (a) Kreditinstitute; | sich handelt. Instituts der das gleichwertig handelt: | die Verordnung Beaufsichtigung Basis gemäß vorsieht, es | nicht um ausgenommene auf Basis der konsolidierten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 (EU) Nr. 575/2013 in einbezogen sind. die der Beaufsichtigung auf durch die zuständige Behörde dem Recht eines Drittlands aufsichtliche und rechtliche die denen der Union sind. die nicht in den der Nummern 1 und 2 fallen, sich jedoch um folgende (b) Wertpapierfirmen; | | Ausgenommene Unternehmen | | (c) Kreditinstitute Drittland Anforderungen denen der (d) anerkannte (e) Unternehmen, von den zuständigen zugelassen und vergleichbaren unterliegen Risikopositionen betreffenden Absatz Risikopositionen behandelt (f) die Nummern aufgeführten (g) die Richtlinie Unternehmen; (h) Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen Versicherungs-Rückversicherungsunternehmen Drittländern, betreffenden erachtet (i) gemäß aus dem ausgenommene (j) Altersversorgung Buchstabe Einrichtungen Altersversorgung, Robustheit rechtlichen Einrichtungen Buchstabe (k) Organismen mit Ausnahme Kapitalanlagen zwei Jahren mit dem Renditen anzubieten bewahren (l) zentrale Artikel Nr. 648/2012 in einem Artikel anerkannt (m) E-Geld-Emittenten Nummer (n) Zahlungsinstitute Nummer (o) Unternehmen, Kreditvermittlungstätigkeiten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen Tochterunternehmen Mutterunternehmen (p) Vermögensverwaltung Zweckgesellschaften Sinne von und 59 Unternehmen, Eigentum mittelbarer öffentlicher 1. Januar und den Vermögenswerte, Verbindlichkeiten gegründet Liquidität erhalten Finanzmarkt | Union die 5 der werden; in 2 2013/36/EU wird; Artikel Anwendungsbereich Einrichtungen a a (i) im 2009/65/EG (ii) denen zugelassen Aufsicht der Richtlinie erachtet (iii) Buchstabe Richtlinie von: (iv) 2015/760 Investmentfonds“ (v) Buchstabe Nr. für (vi) der („qualifizierter gesonderten im (Geldmarktfonds); 2 Nummer Drittland 25 derselben wurden,; 3 4 Abwicklungsbehörden, 2016 oder | aufsichtliche zuständigen wurden hinsichtlich Unternehmen Verordnung Artikel bis Unternehmen; in Versicherungsholdinggesellschaften, wenn der vergleichbaren Anforderungen der Sinne in im - - die im 346/2013 soziales im Verordnung (kurzfristige oder Gegenparteien 12 , der der Artikel der oder Trägerschaft Stellen Besitz wurden, oder zu | eines Drittlands, wenn das und rechtliche für dieses Institut vorsieht, die zumindest gleichwertig sind; Drittland-Wertpapierfirmen; die Finanzinstitute sind, die Behörden oder den Behörden eines Drittlands und beaufsichtigt werden der Robustheit Aufsichtsvorschriften wie Institute, wenn die des Instituts gegenüber dem nach Artikel 119 (EU) Nr. 575/2013 wie gegenüber Instituten 2 Absatz 5 unter den 23 der Richtlinie 2013/36/EU Artikel 9 Absatz 2 der aufgeführten sowie und von die Aufsichtsregelung des Drittlands als gleichwertig 4 der Richtlinie 2009/138/EG4 dieser Richtlinie Unternehmen; der betrieblichen im Sinne von Artikel 6 Richtlinie 2003/41/EG5 oder der betrieblichen die hinsichtlich der aufsichtlichen und unterliegen wie im Sinne von Artikel 6 Richtlinie 2003/41/EG; für gemeinsame Anlagen: von Artikel 1 der Richtlinie 6 ; Drittländern niedergelassen, in sie nach Rechtsvorschriften wurden, die sie einer unterstellen, welche als mit Aufsicht nach 2009/65/EG gleichwertig wird; Sinne von Artikel 4 Absatz 1 a der 2011/61/EU7 , mit Ausnahme Unternehmen, die gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/20138 Hebelfinanzierungen in beträchtlichem Umfang einsetzen, und/oder Unternehmen, die gemäß den betreffenden Vertragsbedingungen des Fonds oder der Satzung Kredite bereitstellen dürfen oder Finanzierungen Dritter erwerben dürfen, die in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen werden; nach der Verordnung (EU) 9 als „europäische langfristige zugelassen sind; Sinne von Artikel 3 Absatz 1 b der Verordnung (EU) 10 („qualifizierter Fonds Unternehmertum“); Sinne von Artikel 3 Buchstabe b (EU) Nr. 345/201311 Risikokapitalfonds“); von Unternehmen, die in mit einer Restlaufzeit von bis zu Anlagen) investieren oder gemeinsamen Ziel, Einklang mit Geldmarktsätzen den Wert der Anlage zu (CCP) im Sinne von 1 der Verordnung (EU) die in der EU ansässig sind, und ansässige CCP, die gemäß Verordnung von der ESMA im Sinne von Artikel 2 Richtlinie 2009/110/EG13 ; im Sinne von Artikel 4 Richtlinie 2007/64/EG14 ; deren Haupttätigkeit in für ihre für ihre oder für andere ihrer besteht; für die gegründete und Brückeninstitute im 2 Absatz 1 Nummern 18, 56 Richtlinie 2014/59/EU15 und die ganz oder teilweise im in unmittelbarer oder einer oder mehrerer stehen und vor dem eigens für die Entgegennahme bestimmter oder aller Rechte und eines oder mehrerer Institute um die Existenzfähigkeit, Solvenz eines Instituts zu wiederherzustellen oder den stabilisieren. |
4 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). 5 Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10). 6 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). 7 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). 8 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). 9 Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98). 10 Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18). 11 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1). 12 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). 13 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7). 14 Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1). 15 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12. 6.2014, S. 190).
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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