+18. Bei der Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber …
|
18. Bei der Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber …
Bei der Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen sollte jedes Institut Folgendes berücksichtigen: - a. sein Geschäftsmodell, sein Risikomanagementsystem (wie in Absatz 14 Buchstabe b beschrieben) und seine Risikobereitschaft (wie in Absatz 14 Buchstabe d beschrieben);
- b. die Höhe seiner aktuellen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen im Verhältnis zur Gesamtrisikoposition sowie im Verhältnis zur Gesamtrisikoposition gegenüber beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche;
- c. Verflechtungen (wie in Absatz 14 Buchstabe e beschrieben).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|