+18. Bei der Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber …

18. Bei der Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber …

Bei der Festsetzung einer Gesamtobergrenze für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen sollte jedes Institut Folgendes berücksichtigen:

  • a. sein Geschäftsmodell, sein Risikomanagementsystem (wie in Absatz 14 Buchstabe b beschrieben) und seine Risikobereitschaft (wie in Absatz 14 Buchstabe d beschrieben);
  • b. die Höhe seiner aktuellen Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen im Verhältnis zur Gesamtrisikoposition sowie im Verhältnis zur Gesamtrisikoposition gegenüber beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche;
  • c. Verflechtungen (wie in Absatz 14 Buchstabe e beschrieben).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/