+13. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten die Ziele der …

13. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten die Ziele der …

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2014/49/EU sollten die Ziele der Kooperationsvereinbarung darin bestehen,

  •  eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls den benannten Behörden zu erleichtern und
  •  bereits im Vorfeld verschiedene Aspekte in Bezug auf Auszahlungen an Einleger, Übertragungen von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme sowie die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen festzulegen, auf die man sich andernfalls in Krisenzeiten sehr rasch einigen müsste, wodurch die Aufmerksamkeit und Ressourcen der Einlagensicherungssysteme von anderen wichtigen Entscheidungen abgelenkt würden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/