+22. Die Mitteilung sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durch das …
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22. Die Mitteilung sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durch das …
Die Mitteilung sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats bei Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen übermittelt werden. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte die Mitteilung noch vor allen anderen erforderlichen Informationen und Mitteln erhalten, um nach der Mitteilung mit den Vorbereitungen einer Auszahlung beginnen zu können. - b. Austausch von Informationen, einschließlich Zahlungsanweisungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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