+5.1 Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen
---+40. In ergänzenden bilateralen oder multilateralen Kooperationsabkommen sollten zudem folgende …
---+41. Die Kooperationsvereinbarungen sollten die Bestimmung enthalten, dass es sich bei der Währung …
---+42. Besteht nach dem Recht des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats die …
---+43. Ist ein Währungsumtausch erforderlich, sollte hierfür der Kassakurs verwendet werden, der von …
---+44. Die in den Absätzen 32 bis 34 genannten erforderlichen Mittel sollten in der Währung der …
---+45. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
---+46. Sofern das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats in der Lage ist, die …
---+47. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass die Einlagensicherungssysteme …
---+48. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …
---+49. Bei den für die Kommunikation mit den Einlegern und zwischen dem Einlagensicherungssystem des …
---+50. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, welche Arten von Kosten das …
---+51. Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des …
---+52. In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass a. das Einlagensicherungssystem …
---+53. Erfolgt die Kostenrückerstattung für das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats …
---+54. Um das Vertrauen in die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben im …
---+55. Eine solche Prüfung, die der Zustimmung der Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls der …
---+19. In Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten …
---+20. In den Kooperationsvereinbarungen sollten die Inhalte der Mitteilung über die …
---+21. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem …
---+22. Die Mitteilung sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durch das …
---+23. Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU …
---+24. In den Kooperationsvereinbarungen sollte eine Frist angegeben sein, innerhalb der das …
---+25. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das individualisierte …
---+26. Für den Fall, dass dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle …
---+27. Die Einlagensicherungssysteme sollten einander unverzüglich über jede Aktualisierung dieser …
---+28. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte sich darum bemühen, dass der zu …
---+29. Nach der ersten Auszahlung sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf …
---+30. In den Kooperationsvereinbarungen sollte vorgesehen sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
---+31. Bei den gewählten Konten und Übertragungsmethoden sollten eine höchstmögliche Sicherheit der …
---+32. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist für die Bereitstellung der erforderlichen …
---+33. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte dem Einlagensicherungssystem …
---+34. Mittel, die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zu viel gezahlt wurden …
---+35. Ist die Frist, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats den …
---+36. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des …
---+37. Beantragt ein Einleger – entweder direkt beim Einlagensicherungssystem des …
---+38. Für den Fall, dass die vollständige Auszahlung unmittelbar bevorsteht oder eine Teilauszahlung …
---+39. In den Kooperationsvereinbarungen sollte das Verfahren für die Erstattung von zeitweiligen …
---+56. Sämtliche Kosten, die aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der …
---+57. Ist die Verzögerung auf Handlungen des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats …
---+58. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des …
---+59. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …
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5.1 Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen
5.1 Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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19. In Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten …
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In Kooperationsvereinbarungen zwischen Einlagensicherungssystemen oder gegebenenfalls benannten Behörden sollten die folgenden Modalitäten für die Erstattung von Einlegern bei Zweigstellen von angeschlossenen Kreditinstituten, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegt werden: - a. Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen
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20. In den Kooperationsvereinbarungen sollten die Inhalte der Mitteilung über die …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollten die Inhalte der Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen und das Verfahren zur Übermittlung einer solchen Mitteilung festgelegt werden. Die Vereinbarungen sollten entsprechende Kontaktdaten, unter anderem E-Mail-Adressen und Telefonnummern, enthalten.
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21. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem …
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Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats und die benannte Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern dieses nicht die benannte Behörde ist, darüber in Kenntnis setzen, dass eine Situation eingetreten ist, in der Einlagen entsprechend der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 8 der Richtlinie 2014/49/EU nicht verfügbar sind. Die Mitteilung sollte überdies allgemeine Informationen über das Institut enthalten, in dem die Nichtverfügbarkeit von Einlagen aufgetreten ist, darunter eine Schätzung der Größenordnung der zu erwartenden Auszahlung, die Höhe der gedeckten Einlagen und Zahl der Einleger mit erstattungsfähigen Einlagen in der Zweigstelle, die Auszahlungswährung sowie sonstige allgemeine Informationen, die das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats für die Vorbereitung der Auszahlung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats als zweckdienlich erachtet.
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22. Die Mitteilung sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durch das …
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Die Mitteilung sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats bei Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen übermittelt werden. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte die Mitteilung noch vor allen anderen erforderlichen Informationen und Mitteln erhalten, um nach der Mitteilung mit den Vorbereitungen einer Auszahlung beginnen zu können. - b. Austausch von Informationen, einschließlich Zahlungsanweisungen
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23. Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU …
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Während Einlagensicherungssysteme nach Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2014/49/EU verpflichtet sind, die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten und die Verarbeitung solcher Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG4 zu gewährleisten, sollte hierdurch nicht ausgeschlossen sein, dass in Kooperationsvereinbarungen auch strengere Standards festgelegt werden, sofern dies in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung vereinbart wird.
4 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, 23.11.1995, S. 31).
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24. In den Kooperationsvereinbarungen sollte eine Frist angegeben sein, innerhalb der das …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte eine Frist angegeben sein, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Vorbereitung der Erstattung von Einlegern übermitteln sollte. Fristablauf hierfür sollte spätestens zwei Arbeitstage des Mitgliedstaats des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats vor Ablauf der Frist sein, an dem der zu erstattende Betrag den inländischen Einlegern nach Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen in dem Institut bereitgestellt werden sollte, und zwar auch dann, wenn die Erstattungsfrist des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats länger als sieben Arbeitstage beträgt. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Frist einzuhalten. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats kann die Übermittlung von Informationen jedoch in den Fällen aufschieben, in denen es ihm trotz aller zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, die Frist einzuhalten, da es zusätzliche Informationen über Einlagen und Einleger benötigt oder es ihm aufgrund seiner internen Verfahren nicht möglich ist, die Informationen innerhalb der Frist zu erlangen oder die Informationen der Einleger des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb der Frist zu verarbeiten, ohne dass sich hierdurch das Verfahren für die Auszahlung an inländische Einleger erheblich verzögern würde. In solchen Fällen sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich von der Verzögerung in Kenntnis setzen und eine neue voraussichtliche Frist vereinbaren, die jedoch innerhalb der Frist für die Übertragung der Mittel gemäß Absatz 33 liegen sollte.
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25. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das individualisierte …
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Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte das individualisierte Kundenprofil (SCV) gemäß den inländischen Fristen für den Erhalt dieser Informationen von dem Kreditinstitut erhalten. Es sollte das individualisierte Kundenprofil dann bearbeiten, um dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats nur die relevanten Zahlungsanweisungen in einem zwischen den Einlagensicherungssystemen vereinbarten Format zu übermitteln. In den Anweisungen sollten überdies die Beträge angegeben werden, die in der in den Kooperationsvereinbarungen vereinbarten Währung auszuzahlen sind. Die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu übermittelnden Informationen sollten folgende Angaben enthalten: - der einem jeden Einleger zu zahlende Betrag;
- alle für die jeweilige Auszahlungsmethode benötigten Informationen (z. B. Anschriften der Einleger oder Kontonummern für elektronische Überweisungen).
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26. Für den Fall, dass dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle …
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Für den Fall, dass dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle benötigten Informationen vorliegen, sollte es abhängig von der Auszahlungsmethode des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats dieses ersuchen, die erforderlichen zusätzlichen Informationen zu sammeln. Damit das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die für die Auszahlung erforderlichen zusätzlichen Informationen sammeln kann, sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats unterstützen, indem es ihm sämtliche erforderlichen Informationen übermittelt (z. B. die Kontaktdaten oder nationalen Identifizierungsnummern der Einleger).
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27. Die Einlagensicherungssysteme sollten einander unverzüglich über jede Aktualisierung dieser …
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Die Einlagensicherungssysteme sollten einander unverzüglich über jede Aktualisierung dieser Daten in Kenntnis setzen.
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28. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte sich darum bemühen, dass der zu …
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Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte sich darum bemühen, dass der zu erstattende Betrag den Einlegern so früh wie möglich zur Verfügung steht, und zwar innerhalb von drei Arbeitstagen des Mitgliedstaats des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang aller erforderlichen Informationen, Anweisungen und Mittel vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats, ohne dass eine entsprechende Aufforderung an das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder an das des Aufnahmemitgliedstaats notwendig sein sollte.
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29. Nach der ersten Auszahlung sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf …
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Nach der ersten Auszahlung sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auf dokumentierte Weise das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats über die Ergebnisse der Auszahlung in Kenntnis setzen; hierzu zählen Informationen über die Verteilung und Ausführung der Zahlungen an die Einleger, ein Bericht über bei den Zahlungen möglicherweise aufgetretene Probleme sowie eine Einschätzung dazu, welche Bereiche des Verfahrens und der Kooperationsvereinbarung in Zukunft verbessert werden können. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die Fortschritte in Bezug auf weitere, nach Ablauf der in Absatz 28 genannten Frist erfolgte Erstattungen informieren. - c. Modalitäten für die Übertragung der Mittel
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30. In den Kooperationsvereinbarungen sollte vorgesehen sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte vorgesehen sein, dass das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen seitens des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats diesem unverzüglich alle erforderlichen Informationen über die Konten übermittelt, die für die Übertragung von Mitteln vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats auf das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zu verwenden sind.
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31. Bei den gewählten Konten und Übertragungsmethoden sollten eine höchstmögliche Sicherheit der …
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Bei den gewählten Konten und Übertragungsmethoden sollten eine höchstmögliche Sicherheit der Mittel und eine zeitnahe Übertragung gewährleistet sein. - d. Zeitlicher Ablauf der Übertragung der Mittel
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32. In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist für die Bereitstellung der erforderlichen …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte die Frist für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel angegeben sein.
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33. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte dem Einlagensicherungssystem …
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Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die erforderlichen Mittel spätestens an dem Tag zur Verfügung stellen, an dem der zu erstattende Betrag den inländischen Einlegern nach Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen in dem Institut bereitgestellt werden sollte, und zwar auch dann, wenn die Frist des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats länger als sieben Arbeitstage beträgt, wie es Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU gestattet.
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34. Mittel, die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zu viel gezahlt wurden …
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Mittel, die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zu viel gezahlt wurden, sollten dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen des Mitgliedstaats des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats nach Abschluss der Auszahlung zurückerstattet werden. Abbildung 1. Zeitlicher Ablauf der Auszahlung in Zweigstellen Feststellung der z s u A t s i r F | Herkunftsmitgliedstaats Nichtverfügbarkeit sicherungssystem Einlagen. Einlagen- des von Einlagensicherungs- staats system übermittelt des Einlagensicherungs- Herkunftsmitglied- staats system übermittelt des system Einlagensicherungs- mitgliedstaats des Herkunfts- | k r e n a g n u l h a ä l n i t s i r F i s n e g a l n i E s e d Einlagensicherungs- Aufnahme- system des | | Aufnahmemitglied- | H | | sendet Einlagensicherungs- mitgliedstaats Mitteilung an Kontoinformationen Herkunftsmitglied- an Einlagen- staats system Einlagensicherungs- Informationen Anweisungen mitgliedstaats des Aufnahme- und an Einlagensicherungs- überträgt Aufnahmemitglied- system staats Mittel des an | t s d e il g t i m s t f n u r e g e l n i E e h c s i d n c i s n e g a l n i E s e d s e d s m e t s y ss g n u r e h c mitgliedstaats erstattende sicher, verfügbar dass Betrag der ist stellt zu |
system des Aufnahme- sicherungssystem des | Tag 0 Unverzüglich Mitteilung nach Bereit-stellung vor 2 Arbeitstage Ablauf der inländische Selber die Verfügbar- Tag wie Frist die für | f s t a a u r e h t f n u k r e H z s u e i d r ü s m e t s y s s g n ü f s t a a t s d e il g t i m s von Zu drei erstattender Arbeitstagen | | Erhalt der Frist zur | A Betrag ist innerhalb | | der Mittel erstattenden machung des Betrags zu | n u l h a s e d e i d r nach Informationen, Zahlungs- Erhalt von g anweisungen und a n Mitteln verfügbar |
Teilauszahlungen im Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2023
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35. Ist die Frist, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats den …
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Ist die Frist, innerhalb der das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats den Auszahlungsbetrag verfügbar machen muss, länger als sieben Arbeitstage, sollte das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die Einleger entweder direkt oder durch Bekanntmachung in den Medien über die Möglichkeit in Kenntnis setzen, auf Antrag eine Auszahlung der Lebenshaltungskosten zu erhalten.
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36. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des …
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Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines Arbeitstages über den Antrag eines Einlegers auf Auszahlung der Lebenshaltungskosten informieren. Diese Mitteilung sollte alle relevanten Angaben enthalten, unter anderem folgende Informationen: - a. die eindeutige und vollständige Identifikation des Einlegers, einschließlich der entsprechenden Kontodaten;
- b. das Datum, an dem das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats den Antrag erhalten hat;
- c. den geforderten Betrag (sofern zutreffend).
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37. Beantragt ein Einleger – entweder direkt beim Einlagensicherungssystem des …
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Beantragt ein Einleger – entweder direkt beim Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder bei dem des Aufnahmemitgliedstaats – eine Auszahlung der Lebenshaltungskosten, sollte sich das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats bemühen, dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats alle erforderlichen Informationen und Mittel innerhalb von fünf Arbeitstagen des Mitgliedstaats des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats nach Erhalt des Antrags oder nach Erhalt der Mitteilung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung zu stellen, damit das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats dafür sorgen kann, dass Einleger Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen erhalten können, um bis zur vollständigen Auszahlung ihre Lebenshaltungskosten zu decken.
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38. Für den Fall, dass die vollständige Auszahlung unmittelbar bevorsteht oder eine Teilauszahlung …
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Für den Fall, dass die vollständige Auszahlung unmittelbar bevorsteht oder eine Teilauszahlung die vollständige Auszahlung erheblich verzögern würde, können sich die Einlagensicherungssysteme darauf einigen, auf eine Teilauszahlung zu verzichten, um so eine schnelle vollständige Auszahlung sicherzustellen. - e. Umgang mit zeitweiligen hohen Salden
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39. In den Kooperationsvereinbarungen sollte das Verfahren für die Erstattung von zeitweiligen …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte das Verfahren für die Erstattung von zeitweiligen hohen Salden durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beschrieben sein. Dieses sollte in folgender Reihenfolge vonstattengehen: - a. Einleger übermitteln Forderungen, entweder an das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats oder an das des Herkunftsmitgliedstaats.
- b. Wenn die Forderungen an das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gestellt werden, sollte dieses die Forderungen an das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats weiterleiten.
- c. Wenn die Forderungen an das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats gestellt werden oder wenn das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats die Forderungen vom Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats erhält, sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats die Forderungen prüfen. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte Unterstützung leisten, wo immer dies notwendig ist, beispielsweise bei der Behandlung von sprachlichen oder rechtlichen Fragen, die sich aus dem in der Rechtsordnung des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats geltenden Recht ergeben.
- d. Im Zuge der Prüfung der Forderungen sollte das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die erforderlichen Informationen über Einlagen, Einleger und Mittel übermitteln, entweder zusammengefasst mit anderen Forderungen, sofern dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, oder einzeln.
- e. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte den Einlegern Erstattung leisten.
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40. In ergänzenden bilateralen oder multilateralen Kooperationsabkommen sollten zudem folgende …
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In ergänzenden bilateralen oder multilateralen Kooperationsabkommen sollten zudem folgende Aspekte festgelegt werden: - a. gegebenenfalls die Frist für das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zur Annahme von Forderungen von Einlegern, die das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats den betroffenen Einlegern mitteilen sollte;
- b. Informationen über die Frist für das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zur Erstattung von zeitweiligen hohen Salden sowie die Deckungssumme.
- f. Verwendete Währungen
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41. Die Kooperationsvereinbarungen sollten die Bestimmung enthalten, dass es sich bei der Währung …
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Die Kooperationsvereinbarungen sollten die Bestimmung enthalten, dass es sich bei der Währung der Erstattung um die nach dem Recht des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats zu verwendende Währung handelt und dass das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats mitteilen sollte.
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42. Besteht nach dem Recht des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats die …
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Besteht nach dem Recht des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats die Möglichkeit, zwischen mehreren Währungen zu wählen, und besteht dabei die Wahlmöglichkeit, die Währung des Aufnahmemitgliedstaats zu verwenden, so sollte vorzugsweise diese Möglichkeit gewählt werden. Sofern es praktisch und rechtlich zulässig ist, kann nach Vereinbarung zwischen den Einlagensicherungssystemen der zu erstattende Betrag in mehreren Währungen verfügbar sein. Beispiel 1. Garantiert das polnische Einlagensicherungssystem die Erstattung in polnischen Złoty (PLN), so wird ein Einleger im Vereinigten Königreich unabhängig von der Währung, in der das Konto geführt wird, nach einem Ausfall einer Zweigstelle einer polnischen Bank im Vereinigten Königreich sein Geld in PLN zurückerhalten. Garantiert das polnische Einlagensicherungssystem die Erstattung in PLN, britischen Pfund (GBP) oder Schweizer Franken (CHF), so wird die Mehrzahl der britischen Einleger nach einem Ausfall einer Zweigstelle einer polnischen Bank im Vereinigten Königreich die Erstattung ihres Geldes in GBP erhalten. Wenn allerdings das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage ist, Auszahlungen in mehreren Währungen zu tätigen, und wenn Verträge mit den Einlegern oder die ihnen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU bereitgestellten Informationen eine Auszahlung in CHF erlauben, könnten Einleger, die Konten in Schweizer Franken führten, ihre Erstattung in Franken erhalten.
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43. Ist ein Währungsumtausch erforderlich, sollte hierfür der Kassakurs verwendet werden, der von …
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Ist ein Währungsumtausch erforderlich, sollte hierfür der Kassakurs verwendet werden, der von der Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats am Tag der Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen in einem bestimmten Institut veröffentlicht wurde.
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44. Die in den Absätzen 32 bis 34 genannten erforderlichen Mittel sollten in der Währung der …
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Die in den Absätzen 32 bis 34 genannten erforderlichen Mittel sollten in der Währung der Erstattung bereitgestellt werden, die nach dem Recht des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats gemäß den Absätzen 41 und 42 zu verwenden ist. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats sollte den erforderlichen Währungsumtausch abwickeln und die hierfür anfallenden Kosten tragen. - g. Erledigung des Schriftverkehrs und verwendete Sprache
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45. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die Kommunikation mit den Einlegern im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erledigt; hierzu zählt auch die Information der Einleger über die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen und über die Auszahlung durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats.
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46. Sofern das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats in der Lage ist, die …
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Sofern das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats in der Lage ist, die Kommunikation mit Einlegern in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigstelle befindet, wirksam zu erledigen, wozu auch gehört, dass es in der Lage ist, in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats zu kommunizieren, kann die Vereinbarung außerdem vorsehen, dass Einlegern die explizite zusätzliche Möglichkeit geboten wird, direkt mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu kommunizieren. In der Praxis bedeutet dies zum Beispiel, dass das Schreiben, mit dem die Einleger über den Ausfall des angeschlossenen Kreditinstituts informiert werden, möglicherweise zwei Telefonnummern enthält – die des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats und die des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats.
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47. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass die Einlagensicherungssysteme …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, dass die Einlagensicherungssysteme für die Kommunikation mit den Einlegern im Zusammenhang mit einer Erstattung die Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats verwenden sollten. Allerdings sollte weder dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats noch dem des Aufnahmemitgliedstaats das Recht verwehrt werden, den an sie seitens der Einleger gerichteten Schriftverkehr in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats oder einer anderen Sprache zu beantworten, wenn sie dazu in der Lage sind, oder in diesen Sprachen mit den Einlegern zu kommunizieren, die dem Erhalt von Informationen in einer bestimmten Sprache zugestimmt haben.
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48. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …
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Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats oder gegebenenfalls die benannten Behörden sollten untereinander in Englisch kommunizieren, es sei denn, sie einigen sich bilateral auf die Verwendung einer anderen Sprache für ihre Kommunikation.
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49. Bei den für die Kommunikation mit den Einlegern und zwischen dem Einlagensicherungssystem des …
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Bei den für die Kommunikation mit den Einlegern und zwischen dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats geschaffenen Kommunikationskanälen sollte ein ausreichendes Maß an Vertraulichkeit und Sicherheit gewährleistet sein. - h. Rückerstattung der Erstattungskosten
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50. In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, welche Arten von Kosten das …
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In den Kooperationsvereinbarungen sollte festgelegt sein, welche Arten von Kosten das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats zurückerstattet, einschließlich – aber nicht ausschließlich – der Kosten, die bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen: - a. Kommunikation mit Einlegern, was auch den Aufbau der notwendigen Infrastruktur, die Einstellung von Personal und Veröffentlichungen in den Medien umfasst;
- b. Kommunikation mit dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats, einschließlich Rückmeldungen über erstattete Ansprüche;
- c. Erhebung zusätzlicher für die Auszahlung benötigter Informationen, was auch den Aufbau der notwendigen Infrastruktur sowie die Einstellung von Personal umfasst;
- d. Übersetzung von Dokumenten;
- e. Informationsgewinnung;
- f. Transaktionskosten bei Erstattungen;
- g. einschlägige Rechtskosten.
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51. Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des …
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Um erstattungsfähig zu sein, sollten die dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats entstandenen Kosten: - a. notwendig für die Durchführung der Erstattung sein;
- b. tatsächlich angefallen, angemessen und gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen;
- c. identifizierbar sein und insbesondere in den Büchern des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats erfasst und durch effektive Nachweise belegt sein.
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52. In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass a. das Einlagensicherungssystem …
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In den Kooperationsvereinbarungen kann festgelegt werden, dass - a. das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats einen auf Schätzungen beruhenden Pauschalbetrag zur Verfügung stellt, bevor dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Kosten entstehen, gefolgt von einer Kontenabstimmung, oder
- b. dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in der Kooperationsvereinbarung vereinbarte Kosten nach der Auszahlung zurückerstattet werden.
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53. Erfolgt die Kostenrückerstattung für das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats …
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Erfolgt die Kostenrückerstattung für das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats nach der Auszahlung, sollten die Einzelheiten bezüglich der Rückerstattung wie die Frist, innerhalb der die Kostenrückerstattung zu erfolgen hat, oder der anwendbare Zinssatz innerhalb von sieben Tagen nach der ersten Auszahlung von gedeckten Einlagen vereinbart werden.
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54. Um das Vertrauen in die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben im …
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Um das Vertrauen in die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Falle einer Auszahlung in einer Zweigstelle weiter zu stärken, dürfen sich die voraussichtlichen Parteien der Vereinbarung auf ein gegenseitiges Recht zur Prüfung der Aktivitäten des jeweils anderen Einlagensicherungssystems im Zusammenhang mit der Auszahlung einigen, und zwar bevor sie eine Kooperationsvereinbarung eingehen oder zu jedem anderen Zeitpunkt nach Abschluss der Vereinbarung.
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55. Eine solche Prüfung, die der Zustimmung der Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls der …
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Eine solche Prüfung, die der Zustimmung der Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls der benannten Behörden unterliegt, kann beispielsweise in Form einer Beaufsichtigung, einer Überprüfung nach der Auszahlung oder einer Überprüfung der Kosten und des abgeordneten Personals während der Auszahlung erfolgen und entweder vor Ort oder aus der Ferne vorgenommen werden. Die Parteien der Vereinbarung dürfen sich darauf einigen, dem Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu gestatten, eine Prüfung der Aktivitäten des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats bezahlten Auszahlung vorzunehmen. - j. Umgang mit Verzögerungen
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56. Sämtliche Kosten, die aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der …
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Sämtliche Kosten, die aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der Zahlungsanweisungen, notwendigen Informationen oder der Mittel durch das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats an das des Aufnahmemitgliedstaats entstehen, sollten vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats getragen werden, auch dann, wenn die Verzögerungen mit Betriebskosten für das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats verbunden sind.
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57. Ist die Verzögerung auf Handlungen des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats …
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Ist die Verzögerung auf Handlungen des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats zurückzuführen, sollte dieses die Kosten aufgrund dieser Verzögerung tragen.
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58. Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des …
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Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU übernimmt das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats keinerlei Haftung hinsichtlich der entsprechend den Anweisungen des Einlagensicherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführten Handlungen. - l. Überprüfung der Vorkehrungen für die Operationalisierung der Auszahlungen
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59. Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des …
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Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats können bilateral vereinbaren, dass sie auf Einzelfallbasis und frühestens drei Monate nach Mitteilung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen die Funktionsweise und den Umfang der praktischen Vorkehrungen und der benötigten Infrastruktur für eine verhältnismäßige und kontinuierliche Operationalisierung der Auszahlungen durch das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Abschnitt 5.1 überprüfen und die notwendigen Anpassungen daran vornehmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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