+28. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte sich darum bemühen, dass der zu …

28. Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte sich darum bemühen, dass der zu …

Das Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats sollte sich darum bemühen, dass der zu erstattende Betrag den Einlegern so früh wie möglich zur Verfügung steht, und zwar innerhalb von drei Arbeitstagen des Mitgliedstaats des Einlagensicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang aller erforderlichen Informationen, Anweisungen und Mittel vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats, ohne dass eine entsprechende Aufforderung an das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats oder an das des Aufnahmemitgliedstaats notwendig sein sollte.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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