+51. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Innenrevision im Hinblick auf die Prüfung …

51. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Innenrevision im Hinblick auf die Prüfung …

Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Innenrevision im Hinblick auf die Prüfung des anwendbaren IKT-Risikokontrollrahmens wirksam ist, indem sie überprüft, ob:

  • a. der IKT-Risikokontrollrahmen mit der geforderten Qualität, Gründlichkeit und Häufigkeit geprüft und er der Größe, den Aktivitäten und dem IKT-Risikoprofil des Instituts entspricht;
  • b. der Prüfungsplan die Prüfung der vom Institut ermittelten kritischen IKT-Risiken berücksichtigt;
  • c. die wichtigen IKT-Prüfungsfeststellungen, einschließlich der vereinbarten Maßnahmen, dem Leitungsorgan mitgeteilt werden; und
  • d. IKT-Prüfungsfeststellungen, einschließlich vereinbarter Maßnahmen, nachverfolgt und Fortschrittsberichte von der Geschäftsleitung und/oder dem Prüfungsausschuss regelmäßig überprüft werden.

3.3.4 IKT-Risikokontrollen, die für die ermittelten erheblichen IKT-Risiken spezifisch sind

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/