+51. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Innenrevision im Hinblick auf die Prüfung …
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51. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Innenrevision im Hinblick auf die Prüfung …
Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Innenrevision im Hinblick auf die Prüfung des anwendbaren IKT-Risikokontrollrahmens wirksam ist, indem sie überprüft, ob: - a. der IKT-Risikokontrollrahmen mit der geforderten Qualität, Gründlichkeit und Häufigkeit geprüft und er der Größe, den Aktivitäten und dem IKT-Risikoprofil des Instituts entspricht;
- b. der Prüfungsplan die Prüfung der vom Institut ermittelten kritischen IKT-Risiken berücksichtigt;
- c. die wichtigen IKT-Prüfungsfeststellungen, einschließlich der vereinbarten Maßnahmen, dem Leitungsorgan mitgeteilt werden; und
- d. IKT-Prüfungsfeststellungen, einschließlich vereinbarter Maßnahmen, nachverfolgt und Fortschrittsberichte von der Geschäftsleitung und/oder dem Prüfungsausschuss regelmäßig überprüft werden.
3.3.4 IKT-Risikokontrollen, die für die ermittelten erheblichen IKT-Risiken spezifisch sind
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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