+96. Nach IFRS 9.5.5.4 besteht „[der] Zweck der Wertminderungsvorschriften […] in der Erfassung der …

96. Nach IFRS 9.5.5.4 besteht „[der] Zweck der Wertminderungsvorschriften […] in der Erfassung der …

Nach IFRS 9.5.5.4 besteht „[der] Zweck der Wertminderungsvorschriften […] in der Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste aus allen Finanzinstrumenten, bei denen sich das Ausfallrisiko – ob individuell oder kollektiv beurteilt – unter Berücksichtigung aller angemessenen und belastbaren Informationen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen, signifikant erhöht hat“.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/