+4.3 Spezifische Leitlinien für Kreditinstitute, die IFRS 9 anwenden
---+86. Gemäß IFRS 9.5.5.5 hat ein Unternehmen dann, „[wenn] sich […] bei einem Finanzinstrument das …
---+87. Kreditinstitute sollten einen aktiven Ansatz zur Bewertung und Bemessung des erwarteten …
---+88. IFRS 9 definiert einen Betrag in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts als den „Teil der …
---+89. IFRS 9.B5.5.37 enthält keine Ausfalldefinition, fordert jedoch von den Kreditinstituten die …
---+90. Gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt der Ausfall eines bestimmten …
---+91. Bei der Formulierung der Schätzung des Betrags in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts …
---+92. Wenn ein Kreditinstitut Risikopositionen mit hohem Ausfallrisiko ausreicht (die im Rahmen …
---+93. Selbst wenn eine Erhöhung des Ausfallrisikos nicht als signifikant eingeschätzt wird, sollte …
---+94. Bei kollektiven Bewertungen sollten die Positionen der betreffenden Gruppe die Anforderungen …
---+95. Kreditengagements sollten so gruppiert werden, dass die zeitnahe Erkennung von signifikanten …
---+96. Nach IFRS 9.5.5.4 besteht „[der] Zweck der Wertminderungsvorschriften […] in der Erfassung der …
---+97. Der Grund dafür ist, dass bei der Preisgestaltung von Krediten beim erstmaligen Ansatz die …
---+98. Um prüfen zu können, ob sich bei einer Risikoposition das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat …
---+99. Kreditinstitute sollten anhand ihrer Prozesse in der Lage sein, zeitnah und ganzheitlich zu …
---+100. Wie aus IFRS 9.B5.5.17 zur Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos seit …
---+101. Im Interesse einer zeitnahen Erfassung der Risikovorsorge gemäß den Anforderungen des IFRS 9 …
---+102. In IFRS 9.B5.5.2 heißt es, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass über die Laufzeit …
---+103. Um den Zielsetzungen des IFRS 9 in solider Weise gerecht zu werden, sollten Kreditinstitute …
---+104. Dabei sollten Kreditinstitute Analysen dieser Art nicht nur im Zusammenhang mit Portfolios von …
---+105. Kreditinstitute sollten in Bezug darauf, was bei verschiedenen Arten von Kreditengagements …
---+106. Bei der Entwicklung ihres jeweiligen Ansatzes zur Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des …
---+107. Kreditinstitute sollten bei der Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos …
---+108. Bei der Beurteilung, ob sich bei einem Kreditengagement das Ausfallrisiko signifikant erhöht …
---+109. Eine exakte Bestimmung der Treiber des Ausfallrisikos und ein sicherer Nachweis der …
---+110. Kreditinstitute sollten abgesehen vom Umfang der Herabstufung beim Rating (Anzahl der …
---+111. Kreditinstitute sollten berücksichtigen, dass unter gewissen Umständen eine ungünstige …
---+112. Kreditinstitute sollten außerdem bedenken, dass es unter Umständen möglich sein kann, dass …
---+113. Kreditinstitute sollten Ermessensentscheidungen des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung …
---+114. Gelangt ein Kreditinstitut zu der Einschätzung, dass bei einigen, jedoch nicht allen seiner …
---+115. Wenn ein Kreditinstitut die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf …
---+116. Im Einklang mit Paragraph B5.5.1 des IFRS 9 zur Beurteilung signifikanter Erhöhungen des …
---+117. Gemäß Paragraph B5.5.6 des IFRS 9 und Absatz IE39 der „Implementation Guidance“ für IFRS 9 …
---+118. „Signifikant“ sollte nicht mit statistischer Signifikanz gleichgesetzt werden, d. h. der …
---+119. Außerdem sollte auch nicht anhand des Umfangs der Auswirkungen auf die primären …
---+120. Gemäß IFRS 9.5.5.9 basiert die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf …
---+121. Kreditinstitute sollten die Qualität ihres Ansatzes zur Beurteilung einer möglichen …
---+122. Kreditinstitute sollten wachsam gegenüber möglicherweise eintretenden Verzerrungseffekten …
---+123. IFRS 9.5.5.12 und B5.5.25-B5.5.27 enthalten die Anforderungen für die Beurteilung von …
---+124. Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass Änderungen oder Neuverhandlungen nicht zu einer …
---+125. Wenn zu beurteilen ist, ob für ein geändertes Kreditengagement ein signifikant erhöhtes …
---+126. Bei Kreditengagements, bei denen eine Umstellung auf die Bemessung der über die Laufzeit …
---+127. IFRS 9 beinhaltet eine Reihe von vereinfachten Methoden, um für eine breite Palette von …
---+128. Die nachstehenden Randnummern betreffen die folgenden vereinfachten Methoden: die von einem …
---+129. Kreditinstitute sollten von diesen vereinfachten Methoden nur begrenzt Gebrauch machen, da sie …
---+130. Wenn ein Kreditinstitut solche vereinfachten Verfahren verwendet, sind die Begründungen für …
---+131. In IFRS 9.B5.5.15 heißt es, dass „ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen […] …
---+132. Gemäß IFRS 9.5.5.10 kann „[ein] Unternehmen […] davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko …
---+133. In diesem Zusammenhang sollten Kreditinstitute Veränderungen bei den erwarteten …
---+134. Zur Veranschaulichung der Bedeutung eines niedrigen Ausfallrisikos wird in IFRS 9.B5.5.22 …
---+135. Kreditinstitute sollten über Prozesse für Ausfallrisikobeurteilung und -management verfügen …
---+136. Wird die Vermutung der Mehr-als-30-Tage-Überfälligkeit mit der Begründung widerlegt, dass sich …
---+137. Kreditinstitute sollten in dieser Hinsicht relevante zukunftsorientierte Informationen …
---+138. In den wenigen Fällen, in denen Angaben zur Überfälligkeit einem Kreditinstitut als bestes …
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4.3 Spezifische Leitlinien für Kreditinstitute, die IFRS 9 anwenden
Dieser Abschnitt enthält Leitlinien zu Aspekten der ECL-Anforderungen in den Abschnitten zur Wertminderung in IFRS 9 – i) Risikovorsorge in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts; - ii) Beurteilung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos und iii) Anwendung vereinfachter Methoden –, die bei anderen Rechnungslegungsrahmen nicht anzutreffen sind und in Verbindung mit den anderen Abschnitten dieser Leitlinien gesehen werden sollten.
4.3.1 Risikovorsorge in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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86. Gemäß IFRS 9.5.5.5 hat ein Unternehmen dann, „[wenn] sich […] bei einem Finanzinstrument das …
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Gemäß IFRS 9.5.5.5 hat ein Unternehmen dann, „[wenn] sich […] bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, […] die Risikovorsorge für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts zu bemessen“. Kreditinstitute sollten die ECL für alle Kreditengagements messen, und es dürfte kaum einen Betrag i. H. v. Null für die Risikovorsorge geben, da ECL-Schätzungen einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag darstellen, bei dem immer die Möglichkeit des Eintretens eines Kreditverlusts zu berücksichtigen ist (siehe IFRS 9.5.5.17 und 5.5.18). Möglich ist ein Betrag i. H. v. Null für die Risikovorsorge aber beispielsweise bei vollständig besicherten Krediten (wenngleich Kreditinstitute bei der Entwicklung von Schätzungen zu Sicherheitswerten vorsichtig sein sollten, da sich die Bewertung der Besicherung während der Laufzeit des Kredits gegenüber dem Tag der Ausreichung ändern kann).
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87. Kreditinstitute sollten einen aktiven Ansatz zur Bewertung und Bemessung des erwarteten …
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Kreditinstitute sollten einen aktiven Ansatz zur Bewertung und Bemessung des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts verfolgen, bei dem Veränderungen des Ausfallrisikos rechtzeitig erkannt und folglich auch zeitnah bei den ECL erfasst werden können. Gemäß Grundsatz 6 sollten in den Schätzungen von Höhe und Zeitpunkt des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts die Erfahrung der Geschäftsleitung bei der Kreditbeurteilung ihren Niederschlag finden, und sie sollten eine unverzerrte und wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der ECL darstellen, bei der mehrere mögliche Ergebnisse Berücksichtigung fanden.
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88. IFRS 9 definiert einen Betrag in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts als den „Teil der …
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IFRS 9 definiert einen Betrag in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts als den „Teil der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, der den erwarteten Kreditverlusten aus Ausfallereignissen entspricht, die bei einem Finanzinstrument innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag möglich sind“14 . Für diese Zwecke müssen die Kreditinstitute beachten, dass ein Betrag in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts nicht nur die in den kommenden 12 Monaten erwarteten Verluste umfasst, sondern es sich gemäß IFRS 9.B5.5.43 um die erwarteten Zahlungsausfälle während der Laufzeit des Kreditengagements oder der Gruppe von Kreditengagements handelt, die auf mögliche Verlustereignisse in den kommenden 12 Monaten zurückzuführen sind. Außerdem müssen Kreditinstitute zur Kenntnis nehmen, dass gemäß IFRS 9.5.5.9 die Veränderung des Risikos, dass über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments ein Kreditausfall eintritt, zugrunde zu legen ist, wenn es zu beurteilen gilt, ob bei diesem Finanzinstrument zu einer Bemessung der erwarteten Kreditverluste für die gesamte Laufzeit überzugehen ist. Unter bestimmten Umständen ist es nach IFRS 9 gestattet, Änderungen des Risikos des Eintretens eines Ausfalls in den kommenden 12 Monaten für diese Beurteilung heranzuziehen, was allerdings nicht immer geeignet sein dürfte, wozu insbesondere auf die Beispiele in IFRS 9.B5.5.14 verwiesen wird.
14 Siehe IFRS 9, Anhang A, Definitionen.
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89. IFRS 9.B5.5.37 enthält keine Ausfalldefinition, fordert jedoch von den Kreditinstituten die …
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IFRS 9.B5.5.37 enthält keine Ausfalldefinition, fordert jedoch von den Kreditinstituten die Anwendung einer Definition, die mit der für interne Ausfallrisikomanagementzwecke verwendeten Definition im Einklang steht. IFRS 9.B5.5.37 enthält zudem die widerlegbare Vermutung, dass ein Ausfall spätestens bei einer Überfälligkeit von 90 Tagen vorliegt. Bei Annahme einer Ausfalldefinition für Rechnungslegungszwecke sollten sich Kreditinstitute an der für Regulierungszwecke verwendeten Definition orientieren, die in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/201315 enthalten ist und Folgendes beinhaltet: - a. ein qualitatives Kriterium: „Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.“ („Unlikeliness-to-pay“) und
- b. einen objektiven Indikator: „eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig“, was auf die widerlegbare Vermutung in IFRS 9.B5.5.37 hinausläuft.
15 Die EBA veröffentlichte den Entwurf von Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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90. Gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt der Ausfall eines bestimmten …
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Gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt der Ausfall eines bestimmten Schuldners als gegeben, wenn eines oder beide der unter Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Kriterien erfüllt ist. In diesem Zusammenhang sollten Kreditinstitute unter Anwendung des „Unlikeliness-to-pay“-Kriteriums auf den Schuldner den Ausfall ermitteln, bevor bei der Risikoposition ein Verzug eintritt und das Kriterium der Überfälligkeit von 90 Tagen greift. Gemäß dem für Regulierungszwecke verfolgten Ansatz sollten die in Artikel 178 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elemente, die als Hinweis darauf dienen, dass eine Verbindlichkeit wahrscheinlich nicht beglichen wird, so implementiert werden, dass „Unlikeliness-to-pay“-Ereignisse, die letztlich zu Zahlungsausfällen führen, rechtzeitig erkannt werden. Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium wiederum wird zwar für Regulierungszwecke im Falle von Verpflichtungen im Mengengeschäft und von öffentlichen Stellen angewendet, doch die zuständigen Behörden dürfen den Zeitraum der 90 Tage für verschiedene Produkte durch einen Zeitraum von bis zu 180 Tagen ersetzen, wenn das für die lokalen Bedingungen als angemessen gilt (siehe Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Diese Möglichkeit sollte nicht als Ausnahme von der Anwendung der in IFRS 9.B5.5.37 enthaltenen widerlegbaren 90-Tage-Vermutung für diese Risikopositionen angesehen werden.
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91. Bei der Formulierung der Schätzung des Betrags in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts …
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Bei der Formulierung der Schätzung des Betrags in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts sollten Kreditinstitute angemessene und belastbare Informationen im Sinne der Definitionen und von Grundsatz 6 dieser Leitlinien berücksichtigen, die sich auf das Ausfallrisiko auswirken, insbesondere zukunftsorientierte Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren. Kreditinstitute sollten eine erfahrungsbasierte Beurteilung der Kredite vornehmen, um sowohl qualitative als auch quantitative Informationen zu berücksichtigen, die sich auf die Bewertung des Ausfallrisikos durch das Kreditinstitut auswirken könnten. Gemäß IFRS 9 muss ein Unternehmen keine umfassende Suche nach Informationen durchführen, wenn es einen Betrag in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemisst. Allerdings sollten Kreditinstitute Informationen mit möglichen Auswirkungen auf die Schätzung der ECL aktiv einbeziehen und keine relevanten Informationen ausschließen oder ignorieren, die mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind.
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92. Wenn ein Kreditinstitut Risikopositionen mit hohem Ausfallrisiko ausreicht (die im Rahmen …
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Wenn ein Kreditinstitut Risikopositionen mit hohem Ausfallrisiko ausreicht (die im Rahmen dieser Randnummer nicht als Gegenstück zu den Positionen mit niedrigem Ausfallrisiko gemäß IFRS 9.5.5.10 zu verstehen sind) und deren Risikovorsorge anfänglich auf der Grundlage des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts bemessen wird, dann sollte das Kreditinstitut diese Risikopositionen zwecks Feststellung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos genauestens überwachen, um rechtzeitig eine Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste einzuleiten, damit berücksichtigt werden kann, dass Positionen mit hohem Ausfallrisiko wahrscheinlich eine größere Volatilität und ein rascher zunehmendes Ausfallrisiko aufweisen.
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93. Selbst wenn eine Erhöhung des Ausfallrisikos nicht als signifikant eingeschätzt wird, sollte …
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Selbst wenn eine Erhöhung des Ausfallrisikos nicht als signifikant eingeschätzt wird, sollte ein Kreditinstitut eine Anpassung seiner Schätzung des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts vornehmen, um Veränderungen beim Ausfallrisiko angemessen Rechnung zu tragen. Solche Anpassungen sollten deutlich vor einem Übergang zu einer Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste bei den Risikopositionen, sei es individuell oder kollektiv, erfolgen und alle Migrationen beim Ausfallrisiko berücksichtigen.
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94. Bei kollektiven Bewertungen sollten die Positionen der betreffenden Gruppe die Anforderungen …
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Bei kollektiven Bewertungen sollten die Positionen der betreffenden Gruppe die Anforderungen von Grundsatz 3 dieser Leitlinien erfüllen. Speziell wenn dem Kreditinstitut vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass innerhalb einer Gruppe von Risikopositionen eine weitergehende oder andere Segmentierung erforderlich ist, sollte die Gruppe in Untergruppen untergliedert und die Bemessung des Betrags des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts separat für jede Untergruppe aktualisiert werden bzw. sollte bei vorübergehenden Umständen eine zeitweilige Anpassung vorgenommen werden (siehe Grundsatz 3 dieser Leitlinien und dessen detaillierte Anforderungen an den Einsatz von zeitweiligen Anpassungen). Geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass sich bei einer speziellen Untergruppe das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, sollten in Bezug auf diese Untergruppe die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfasst werden.
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95. Kreditengagements sollten so gruppiert werden, dass die zeitnahe Erkennung von signifikanten …
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Kreditengagements sollten so gruppiert werden, dass die zeitnahe Erkennung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos dadurch nicht erschwert wird (siehe auch Grundsätze 3 und 4 dieser Leitlinien bezüglich zusätzlicher Anforderungen an die Gruppierung und kollektive Bewertung von ECL). 4.3.2 Beurteilung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos
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96. Nach IFRS 9.5.5.4 besteht „[der] Zweck der Wertminderungsvorschriften […] in der Erfassung der …
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Nach IFRS 9.5.5.4 besteht „[der] Zweck der Wertminderungsvorschriften […] in der Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste aus allen Finanzinstrumenten, bei denen sich das Ausfallrisiko – ob individuell oder kollektiv beurteilt – unter Berücksichtigung aller angemessenen und belastbaren Informationen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen, signifikant erhöht hat“.
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97. Der Grund dafür ist, dass bei der Preisgestaltung von Krediten beim erstmaligen Ansatz die …
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Der Grund dafür ist, dass bei der Preisgestaltung von Krediten beim erstmaligen Ansatz die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei und damit die zu diesem Zeitpunkt prognostizierten ECL in Betracht gezogen werden. Eine nach Ausreichung eintretende Erhöhung des Ausfallrisikos kann somit möglicherweise durch den verwendeten Zinssatz nicht vollständig ausgeglichen werden, weshalb Kreditinstitute sorgfältig prüfen sollten, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat.16 Ist dies der Fall, sollte bei diesem Kreditengagement eine Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfolgen.
16 IFRS 9 verlangt von den Unternehmen die Berücksichtigung eines breiten Spektrums von Faktoren bei der Beurteilung, ob signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos vorliegen, und die Preisbildung kann einer dieser Faktoren sein.
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98. Um prüfen zu können, ob sich bei einer Risikoposition das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat …
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Um prüfen zu können, ob sich bei einer Risikoposition das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, und zur Bemessung des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts (wie gefordert) und der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste sollten Kreditinstitute über solide Governance, Systeme und Kontrollen nach den in diesen Leitlinien ausgeführten Grundsätzen verfügen. Soweit noch nicht erfolgt, sollten Kreditinstitute Systeme einrichten, mit denen sich die großen Informationsmengen bearbeiten und systematisch bewerten lassen, die benötigt werden, um signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos bei einzelnen Kreditengagements oder Gruppen von Kreditengagements zu beurteilen und gegebenenfalls die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu bemessen. Mutter- und Tochterunternehmen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen, sollten für die Kohärenz des Ansatzes innerhalb der Gruppe Sorge tragen. Das beinhaltet insbesondere die Einrichtung von Prozessen, mit denen gesichert wird, dass die Prognosen für die wirtschaftlichen Bedingungen in einzelnen Rechtsräumen und Wirtschaftssektoren von der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts überprüft und genehmigt werden und dass innerhalb der Gruppe Prozess, Kontrollen und wirtschaftliche Annahmen einheitlich sind, wenn es um die Entwicklung von Prognosen und sich daraus ableitende Erwartungen bei den Kreditverlusten geht. Die Notwendigkeit der Kohärenz sollte nicht so ausgelegt werden, dass innerhalb einer Gruppe eine identische Praxis gefordert wird. Vielmehr können innerhalb eines kohärenten Rahmens Unterschiede zwischen Rechtsräumen und Produkten bestehen, was beispielsweise von der Datenverfügbarkeit abhängt. Derartige Unterschiede sind gut zu dokumentieren und zu begründen.
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99. Kreditinstitute sollten anhand ihrer Prozesse in der Lage sein, zeitnah und ganzheitlich zu …
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Kreditinstitute sollten anhand ihrer Prozesse in der Lage sein, zeitnah und ganzheitlich zu bestimmen, ob sich seit dem erstmaligen Ansatz eines Kreditengagements das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, sodass bei einer einzelnen Risikoposition oder einer Gruppe von Positionen mit ähnlichen Ausfallrisikoeigenschaften sofort nach signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos zu einer Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste übergangenen wird, wie es die IFRS 9-Vorschriften zur Bilanzierung von Wertminderungen fordern.
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100. Wie aus IFRS 9.B5.5.17 zur Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos seit …
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Wie aus IFRS 9.B5.5.17 zur Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz hervorgeht, gibt es eine breite Palette von Informationen, die bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen sind. Ganz allgemein gehören dazu Informationen zu den makroökonomischen Bedingungen sowie zum Wirtschaftssektor und zur geografischen Region, die für einen speziellen Kreditnehmer oder eine Gruppe von Kreditnehmern mit gleichen Ausfallrisikoeigenschaften relevant sind, wozu noch kreditnehmerspezifische strategische, operationelle und sonstige Merkmale kommen. Ein wesentlicher Aspekt ist die geforderte Berücksichtigung aller angemessenen und belastbaren zukunftsorientierten Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind (siehe auch Randnummer 131 dieser Leitlinien bezüglich der zu verwendenden Gesamtheit an Informationen), zusätzlich zu Informationen über aktuelle Bedingungen und historischen Daten.
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101. Im Interesse einer zeitnahen Erfassung der Risikovorsorge gemäß den Anforderungen des IFRS 9 …
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Im Interesse einer zeitnahen Erfassung der Risikovorsorge gemäß den Anforderungen des IFRS 9 sollten Kreditinstitute - a. für die wichtigsten Ausfallrisikotreiber bei ihren Engagements und Portfolios Daten zusammenstellen und Prognosen entwickeln und
- b. in der Lage sein, auf der Grundlage dieser Daten und Prognosen für jedes ihrer Kreditengagements und Portfolios das Ausfallrisiko zu quantifizieren.
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102. In IFRS 9.B5.5.2 heißt es, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass über die Laufzeit …
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In IFRS 9.B5.5.2 heißt es, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass über die Laufzeit erwartete Kreditverluste erfasst werden, bevor ein Finanzinstrument überfällig wird und dass „typischerweise […] das Ausfallrisiko signifikant [steigt], bevor ein Finanzinstrument überfällig wird oder andere zahlungsverzögernde kreditnehmerspezifische Faktoren (wie eine Änderung oder Umstrukturierung) beobachtet werden“. Kreditinstitute sollten daher bei ihren Analysen berücksichtigten, dass eine Verschlechterung der Determinanten der Kreditverluste sehr häufig deutlich (Monate oder sogar Jahre) vor dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem bei den betroffenen Kreditengagements objektiv ein Verzugsstatus festzustellen ist. Kreditinstitute sollten beachten, dass Verzugsdaten generell retrospektiver Art sind und sich allein betrachtet nur selten für die Implementierung eines ECL-Ansatzes eignen. Bei Portfolios aus dem Mengengeschäft beispielsweise führen ungünstige Entwicklungen der makroökonomischen Faktoren und der Kreditnehmereigenschaften im Allgemeinen zu einer Erhöhung des Ausfallrisikos, lange bevor sich dies in nachlaufenden Informationen, wie etwa Verzug, manifestiert.
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103. Um den Zielsetzungen des IFRS 9 in solider Weise gerecht zu werden, sollten Kreditinstitute …
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Um den Zielsetzungen des IFRS 9 in solider Weise gerecht zu werden, sollten Kreditinstitute daher auch die Verknüpfungen von makroökonomischen Faktoren und Kreditnehmereigenschaften mit dem Ausfallrisiko bei einem Portfolio in Betracht ziehen und sich dabei auf angemessene und belastbare Informationen stützen. Zu diesem Zweck sollten sie mit einer detaillierten Analyse von historischen Mustern und aktuellen Trends beginnen, was die Ermittlung der relevantesten Ausfallrisikotreiber ermöglichen würde. Eine erfahrungsbasierte Kreditbeurteilung sollte die Einbeziehung von aktuellen und prognostizierten Bedingungen erleichtern, die diese Risikotreiber, die erwarteten Zahlungsausfälle und somit die Verlusterwartungen beeinflussen können.
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104. Dabei sollten Kreditinstitute Analysen dieser Art nicht nur im Zusammenhang mit Portfolios von …
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Dabei sollten Kreditinstitute Analysen dieser Art nicht nur im Zusammenhang mit Portfolios von einzelnen kleinen Krediten wie etwa Kreditkartenpositionen durchführen, sondern auch für große, individuell verwaltete Kreditengagements. Bei großen Darlehen für Gewerbeimmobilien beispielsweise sollten Kreditinstitute beachten, wie ausgesprochen sensibel der Gewerbeimmobilienmarkt in vielen Rechtsgebieten auf das allgemeine makroökonomische Umfeld reagiert, und möglichst Informationen wie Zinssätze oder Leerstandsquoten einbeziehen, um zu beurteilen, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat.
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105. Kreditinstitute sollten in Bezug darauf, was bei verschiedenen Arten von Kreditengagements …
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Kreditinstitute sollten in Bezug darauf, was bei verschiedenen Arten von Kreditengagements eine „signifikante“ Erhöhung des Ausfallrisikos darstellt, eine klare Politik mit gut entwickelten Kriterien haben. Diese Kriterien und die Gründe dafür, weshalb die Ansätze und Definitionen für geeignet gehalten werden, sind gemäß IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben Paragraph 35F offenzulegen. Laut IFRS 9.5.5.9 hat ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, „anstelle der Veränderung der Höhe der erwarteten Kreditverluste die Veränderung des Risikos, dass über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments ein Kreditausfall eintritt, zugrunde zu legen“. Institute sollten folglich das Risiko des Eintritts eines Ausfalls beurteilen und nicht den erwarteten Kreditverlust (d. h. vor Prüfung der Auswirkungen von Ausfallrisikominderungen wie Sicherheiten oder Garantien).
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106. Bei der Entwicklung ihres jeweiligen Ansatzes zur Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des …
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Bei der Entwicklung ihres jeweiligen Ansatzes zur Bestimmung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos sollten Kreditinstitute alle in IFRS 9.B5.5.17 a-p aufgeführten 16 Klassen von Indikatoren berücksichtigen (soweit sie für das zu beurteilende Finanzinstrument von Belang sind) und darüber hinaus in Betracht ziehen, ob noch weitere zu beachtende Informationen vorliegen. Diese Indikatoren (sowohl in IFRS 9 als auch in diesen Leitlinien) sind nicht als „Checkliste“ zu betrachten. Sie können durchaus einen unterschiedlich hohen Stellenwert haben, wenn es zu beurteilen gilt, ob sich bei einer bestimmten Art von Kreditengagement das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat. Gleichzeitig sollten Kreditinstitute besonders sorgfältig das Risiko vermeiden, dass eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nicht umgehend erkannt wird, obwohl diese tatsächlich schon vorliegt. Insbesondere sind signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos nicht auf solche Fälle zu beschränken, in denen bei einem Finanzinstrument eine beeinträchtigte Bonität erwartet wird (d. h. die dritte Stufe der IFRS 9-Wertminderungsvorschriften). Bei Kreditnehmern kann sich vielmehr eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos zeigen, ohne dass es bei den betreffenden Kreditengagements Anzeichen für eine Wertminderung gibt. Die Tatsache, dass sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ein Ausfall wahrscheinlich ist, sondern einfach nur eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen Ausfall als beim erstmaligen Ansatz. Dieser Aspekt wird durch die Symmetrie des IFRS 9-Modells unterstrichen: Es ist möglich, bei Kreditengagements zu den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten überzugehen und danach wieder zum erwarteten 12-Monats-Kreditverlust zurückzukehren, wenn der Schwellenwert einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos nicht länger erreicht wird.
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107. Kreditinstitute sollten bei der Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos …
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Kreditinstitute sollten bei der Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos insbesondere die folgende nicht abschließende Liste von Indikatoren einbeziehen: - a. eine Entscheidung der Geschäftsleitung des Kreditinstituts dahingehend, dass – wenn ein bestehender Kredit am Abschlussstichtag neu ausgereicht würde – das Preiselement des Kredits, das dessen Ausfallrisiko widerspiegelt, aufgrund einer Erhöhung des Ausfallrisikos beim jeweiligen Kreditnehmer oder der jeweiligen Kreditnehmerklasse seit dem erstmaligen Ansatz deutlich höher wäre als bei der ursprünglichen Kreditvergabe;
- b. eine Entscheidung der Geschäftsleitung des Kreditinstituts zur Verschärfung der Kreditauflagen und/oder der Besicherungsanforderungen bei neuen Kreditengagements, die bereits ausgereichten Krediten ähnlich sind, aufgrund von Änderungen des Ausfallrisikos dieser Positionen seit dem erstmaligen Ansatz;
- c. eine Herabstufung eines Kreditnehmers durch eine anerkannte Ratingagentur oder innerhalb des internen Ratingsystems eines Kreditinstituts;
- d. für ordnungsgemäß bediente Kreditengagements, die einer individuellen Überwachung und Überprüfung unterliegen, eine interne Zusammenfassung der Kreditbewertung/ein interner Kreditqualitätsindikator, die/der schwächer ist als beim erstmaligen Ansatz;
- e. eine Verschlechterung der relevanten Determinanten des Ausfallrisikos (z. B. künftige Zahlungsströme) für einen einzelnen Schuldner (bzw. einen Pool von Schuldnern) und
- f. eine erwartete Veränderung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, einschließlich Stundungen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/227. Obwohl bei der Umsetzung des IFRS 9 möglichst Ausfallrisikomanagementpraktiken ihren Niederschlag finden sollten, wäre dies in einigen Fällen nicht angemessen. Verwaltet beispielsweise ein Kreditinstitut die meisten Kreditengagements unabhängig vom Ausfallrisiko gleich – ausgenommen lediglich besonders starke oder schwache Kredite –, so ist die Art und Weise der Kreditverwaltung wahrscheinlich kein solider Indikator dafür, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat.
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108. Bei der Beurteilung, ob sich bei einem Kreditengagement das Ausfallrisiko signifikant erhöht …
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Bei der Beurteilung, ob sich bei einem Kreditengagement das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, sollten Kreditinstitute auch die folgenden Faktoren beachten, die sich auf das Umfeld beziehen, in dem ein Kreditinstitut oder der Kreditnehmer operiert: - a. Verschlechterung der für einen bestimmten Kreditnehmer oder eine Gruppe von Kreditnehmern relevanten makroökonomischen Aussichten. Makroökonomische Bewertungen sollten so umfassend sein, dass auch Faktoren einbezogen werden, die für staatliche, gewerbliche, private und andere Arten von Kreditnehmern relevant sind. Zudem sollten alle relevanten regionalen Unterschiede in der Wirtschaftsleistung innerhalb eines Rechtsgebiets17 und
- b. Verschlechterungen der Aussichten für den Sektor oder die Branchen, in denen ein Kreditnehmer operiert, thematisiert werden.
17 Siehe Grundsatz 6 dieser Leitlinien zur Berücksichtigung von zukunftsorientierten Informationen, einschließlich makroökonomischer Faktoren.
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109. Eine exakte Bestimmung der Treiber des Ausfallrisikos und ein sicherer Nachweis der …
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Eine exakte Bestimmung der Treiber des Ausfallrisikos und ein sicherer Nachweis der Verbindungen zwischen diesen Treibern und der Höhe des Ausfallrisikos sollten als ganz wesentlich erachtet werden, da eine vermeintlich geringe Änderung bei einer qualitativen Eigenschaft eines Kredits potenziell einen entscheidender Indikator für eine starke Erhöhung des Risikos des Eintretens eines Ausfalls darstellen kann. Zudem richtet sich gemäß IFRS 9.5.5.9 die Signifikanz einer Änderung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz nach dem Risiko des Eintritts eines Ausfalls zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes. Wenn also ein Kreditinstitut PD-Veränderungen zur Ermittlung von Veränderungen beim Risiko des Eintritts eines Ausfalls heranzieht, ist die Signifikanz einer gegebenen Veränderung bei der PD, ausgedrückt im Verhältnis (oder als Fluktuationsrate) zur PD zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes in Betracht zu ziehen (d. h. eine Veränderung bei der PD geteilt durch die PD zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes), wobei auch IFRS 9.B5.5.11 zu beachten ist. Zudem sollte das Ausmaß der Veränderung bei der PD selbst (d. h. PD am Bemessungsstichtag abzüglich PD zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes) berücksichtigt werden.
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110. Kreditinstitute sollten abgesehen vom Umfang der Herabstufung beim Rating (Anzahl der …
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Kreditinstitute sollten abgesehen vom Umfang der Herabstufung beim Rating (Anzahl der „Stufen“) weitergehende Betrachtungen anstellen, da bei einer Änderung um eine Stufe die PD-Veränderung nicht linear sein muss (beispielsweise beträgt bei einer Risikoposition mit BB-Rating die Ausfallwahrscheinlichkeit über fünf Jahre ungefähr das Dreifache der PD bei einem BBB-Rating, basierend auf aktuellen Daten und Analysen für bestimmte Rechtsräume). Da außerdem die Signifikanz der Änderung um eine Stufe von der Granularität des Ratingsystems einer Bank – und folglich der „Breite“ einer jeden Stufe – abhängt, sollte eine geeignete Ausgangssegmentierung festgelegt werden, damit eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos für ein einzelnes Kreditengagement oder eine Gruppe von Kreditengagements innerhalb eines Segments keinesfalls verschleiert wird. In diesem Zusammenhang sollten Kreditinstitute sicherstellen, dass Ratingsysteme für Ausfallrisiken eine ausreichende Anzahl von Stufen umfassen, um das Ausfallrisiko hinlänglich zu unterscheiden. Kreditinstitute sollten zudem bedenken, dass eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos auch vor einer Änderung der Bonitätseinstufung auftreten kann.
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111. Kreditinstitute sollten berücksichtigen, dass unter gewissen Umständen eine ungünstige …
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Kreditinstitute sollten berücksichtigen, dass unter gewissen Umständen eine ungünstige Entwicklung bei den unter Randnummer 107 und 108 aufgeführten Faktoren möglicherweise nicht auf eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos schließen lässt. So kann beispielsweise die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kreditengagements mit AA-Rating niedrig und nur geringfügig höher sein als bei einem Engagement mit AAA-Rating. Doch nur sehr wenige Kreditengagements haben ein so scheinbar niedriges Ausfallrisiko und, wie unter Randnummer 110 festgestellt, kann sich die Sensitivität der Ausfallwahrscheinlichkeit gegenüber Bonitätsstufen sehr stark erhöhen, wenn die Bonitätsqualität abnimmt.
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112. Kreditinstitute sollten außerdem bedenken, dass es unter Umständen möglich sein kann, dass …
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Kreditinstitute sollten außerdem bedenken, dass es unter Umständen möglich sein kann, dass sich einige Faktoren unvorteilhaft entwickeln, was allerdings durch Verbesserungen bei anderen Faktoren ausgeglichen wird (vgl. IFRS 9 Implementation Guidance, Beispiel 2). Da es aber wichtig ist festzustellen, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, sollten Kreditinstitute über Governance- und Kontrollprozesse verfügen, mit denen sich zuverlässig jede Beurteilung validieren lässt, dass Faktoren mit einer möglicherweise negativen Auswirkung auf das Ausfallrisiko durch möglicherweise begünstigende Faktoren ausgeglichen werden.
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113. Kreditinstitute sollten Ermessensentscheidungen des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung …
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Kreditinstitute sollten Ermessensentscheidungen des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts, die auf eine Veränderung des Ausfallrisikos hinweisen, eingehend prüfen und umfassend berücksichtigen. Wird beispielsweise aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Ausfallrisikos die Entscheidung getroffen, die Überwachung eines Kreditnehmers oder einer Klasse von Kreditnehmern zu verstärken, hätte der Entscheidungsträger eine solche Maßnahme wahrscheinlich nicht getroffen, wenn die Erhöhung des Ausfallrisikos nicht als signifikant wahrgenommen worden wäre.
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114. Gelangt ein Kreditinstitut zu der Einschätzung, dass bei einigen, jedoch nicht allen seiner …
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Gelangt ein Kreditinstitut zu der Einschätzung, dass bei einigen, jedoch nicht allen seiner Kreditengagements gegenüber einer Gegenpartei eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos vorliegt – beispielsweise wegen unterschiedlicher Zeitpunkte der Kreditbereitstellung –, so sollte das Institut sicherstellen, dass alle Kreditengagements mit einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos ermittelt werden.
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115. Wenn ein Kreditinstitut die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf …
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Wenn ein Kreditinstitut die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf kollektiver Basis vornimmt (d. h. beispielsweise im Mengengeschäft), dann sollte die Festlegung der Portfolios regelmäßig überprüft werden, damit die darin enthaltenen Kreditengagements auch weiterhin gemeinsame Risikomerkmale hinsichtlich ihrer Reaktion auf Ausfallrisikotreiber aufweisen. Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen können eine Umgruppierung erforderlich machen.
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116. Im Einklang mit Paragraph B5.5.1 des IFRS 9 zur Beurteilung signifikanter Erhöhungen des …
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Im Einklang mit Paragraph B5.5.1 des IFRS 9 zur Beurteilung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz auf kollektiver Basis sollten Kreditinstitute in den Fällen, da sich bei einigen Kreditengagements innerhalb einer Gruppe von Kreditengagements das Ausfallrisiko ganz offenbar signifikant erhöht hat, bei einer Teilgruppe oder einem Anteil der Gruppe von Kreditengagements zu einer Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste übergehen, auch wenn eine Feststellung auf der Basis eines einzelnen Kreditengagements nicht möglich ist (siehe IFRS 9, erläuterndes Beispiel 5).
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117. Gemäß Paragraph B5.5.6 des IFRS 9 und Absatz IE39 der „Implementation Guidance“ für IFRS 9 …
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Gemäß Paragraph B5.5.6 des IFRS 9 und Absatz IE39 der „Implementation Guidance“ für IFRS 9 sollte dann, wenn sich nicht anhand von gemeinsamen Ausfallrisikoeigenschaften eine spezielle Untergruppe von Kreditengagements festlegen lässt, für die sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, für einen angemessenen Anteil der Gesamtgruppe eine Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste vorgenommen werden.
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„Signifikant“ sollte nicht mit statistischer Signifikanz gleichgesetzt werden, d. h. der Beurteilungsansatz sollte nicht ausschließlich auf quantitativer Analyse basieren. Bei Portfolios mit einer großen Zahl von einzelnen kleinen Krediten und umfangreichen relevanten historischen Daten lassen sich „signifikante“ Erhöhungen des Ausfallrisikos unter Umständen teilweise mittels statistischer Techniken bestimmen, was für andere Kreditengagements möglicherweise überhaupt nicht machbar ist.
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119. Außerdem sollte auch nicht anhand des Umfangs der Auswirkungen auf die primären …
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Außerdem sollte auch nicht anhand des Umfangs der Auswirkungen auf die primären Abschlussbestandteile eines Kreditinstituts beurteilt werden, ob eine Einstufung als „signifikant“ vorzunehmen ist. Selbst wenn eine anhand der Ausfallwahrscheinlichkeit bestimmte Erhöhung des Ausfallrisikos kaum Auswirkungen auf die Risikovorsorge haben dürfte – weil beispielsweise der Kredit mehr als vollständig besichert ist –, sollten signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos ermittelt und offengelegt werden, damit Kreditinstitute diejenigen Erhöhungen ermitteln und offenlegen können, die Abschlusslesern das Verständnis von Trends bei dem Ausfallrisiko erleichtern, das mit den Kreditengagements eine Kreditinstituts verbunden ist.
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Gemäß IFRS 9.5.5.9 basiert die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos auf einem Vergleich des Ausfallrisikos von Positionen zum Abschlussstichtag mit dem Ausfallrisiko zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes. IFRS 9.BC 5.161 und das erläuternde Beispiel 6 bieten ein Beispiel für die Anwendung dieses Grundsatzes statt einer Ausnahme von diesem Grundsatz. Demnach können Kreditinstitute für bestimmte Portfolios zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes ein maximales Ausfallrisiko festlegen, was bei diesem Portfolio einen Übergang zu einer Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zur Folge hätte, wenn sich das Ausfallrisiko über diesen Maximalwert hinaus erhöht. Eine solche Vereinfachung ist nur relevant, wenn die Positionen auf einer hinreichend granularen Basis so segmentiert sind, dass ein Kreditinstitut die Übereinstimmung der Analyse mit den Grundsätzen des IFRS 9 nachweisen kann. Insbesondere sollten Kreditinstitute aufzeigen können, dass es bei den Posten im Portfolio nicht vor Erreichen der maximalen Bonitätsstufe zu einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos gekommen ist.
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121. Kreditinstitute sollten die Qualität ihres Ansatzes zur Beurteilung einer möglichen …
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Kreditinstitute sollten die Qualität ihres Ansatzes zur Beurteilung einer möglichen signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos gründlich überprüfen. Leitungsorgan oder Geschäftsleitung sollten ermitteln, ob es noch zusätzliche Faktoren gibt, die bei der Beurteilung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos zu berücksichtigen sind, wodurch sich die Qualität ihres Ansatzes verbessern würde.
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122. Kreditinstitute sollten wachsam gegenüber möglicherweise eintretenden Verzerrungseffekten …
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Kreditinstitute sollten wachsam gegenüber möglicherweise eintretenden Verzerrungseffekten sein, die eine Erreichung der Zielsetzungen des IFRS 9 verhindern würden. Falls Kreditinstitute der Auffassung sind, dass ihr Implementierungsansatz Verzerrungen bewirkt haben könnte, sollten sie ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der ermittelten Verzerrung ändern und damit die Erreichung der Zielsetzung des Standards sicherstellen (siehe insbesondere IFRS 9.B5.5.1-B5.5.6).
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123. IFRS 9.5.5.12 und B5.5.25-B5.5.27 enthalten die Anforderungen für die Beurteilung von …
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IFRS 9.5.5.12 und B5.5.25-B5.5.27 enthalten die Anforderungen für die Beurteilung von signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos bei Kreditengagements, deren vertragliche Zahlungsströme neu verhandelt oder geändert wurden. Insbesondere wenn die Änderungen nicht zur Ausbuchung gemäß IFRS 9 führen, hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, indem a) das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls zum Abschlussstichtag (basierend auf den geänderten Vertragsbedingungen) und b) das Risiko des Eintretens eines Kreditausfalls beim erstmaligen Ansatz (basierend auf den ursprünglichen, unveränderten Vertragsbedingungen) miteinander verglichen werden.
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124. Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass Änderungen oder Neuverhandlungen nicht zu einer …
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Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass Änderungen oder Neuverhandlungen nicht zu einer Verschleierung von Erhöhungen des Ausfallrisikos führen und dadurch bewirken, dass ECL zu niedrig angesetzt werden und so bei Schuldnern, deren Ausfallrisiko sich signifikant verschlechtert hat, den Übergang zu den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten verzögern oder in unangemessener Weise zur Rückkehr von der Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zur Bemessung des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts führen.
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125. Wenn zu beurteilen ist, ob für ein geändertes Kreditengagement ein signifikant erhöhtes …
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Wenn zu beurteilen ist, ob für ein geändertes Kreditengagement ein signifikant erhöhtes Ausfallrisiko besteht, sollten Kreditinstitute aufzeigen können, ob durch derartige Änderungen oder Neuverhandlungen das Kreditinstitut gegenüber dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes Zins- und Kapitalzahlungen nunmehr besser oder überhaupt wieder vereinnahmen kann, was auch bei der Entwicklung der ECL-Schätzungen zu berücksichtigen ist. Von Bedeutung sind außerdem die Substanz geänderter Zahlungsströme sowie die Auswirkungen der Änderungen auf das künftige Ausfallrisiko des Kreditengagements (unter Beachtung des Ausfallrisikos des Kreditnehmers). Es sind unter anderem folgende Faktoren einzubeziehen: - a. ob die Änderung oder Neuverhandlung der Vertragsbedingungen und daraus resultierenden Zahlungsströme verglichen mit den ursprünglichen, ungeänderten Vertragsbedingungen dem Schuldner einen wirtschaftlichen Nutzen bringt und wie die Änderung die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners wirtschaftlich beeinflusst;
- b. ob Faktoren ermittelt werden können, die die Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners unterstützen, einschließlich der zur Änderung führenden Umstände und der Zukunftsaussichten des Schuldners als Ergebnis der Änderungen, bei Beachtung der aktuellen Bedingungen, der makroökonomischen Prognosen und Aussichten für den Sektor/die Branche, in dem/der der Schuldner tätig ist, des Geschäftsmodells des Schuldners und des Geschäfts-(Management-)Plans des Schuldners, in dem dessen Erwartungen hinsichtlich seiner künftigen Ergebnisse, finanziellen Solidität und Zahlungsströme dargelegt sind, und
- c. ob der Geschäftsplan des Schuldners machbar, umsetzbar und mit dem Rückzahlungsplan für Zinsen und Tilgung unter den geänderten Vertragsbedingungen des Kreditengagements vereinbar ist.
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126. Bei Kreditengagements, bei denen eine Umstellung auf die Bemessung der über die Laufzeit …
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Bei Kreditengagements, bei denen eine Umstellung auf die Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste erfolgte und die nachfolgend neu verhandelt oder geändert, aber nicht ausgebucht wurden, sollte nicht wieder zur Bemessung des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts zurückgegangen werden, sofern nicht ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass sich das Ausfallrisiko über die gesamte Laufzeit der Position gegenüber dem Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes nicht signifikant erhöht hat. Wenn beispielsweise ein Kreditinstitut gegenüber Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten verschiedene Konzessionen macht und etwa die Zinsen senkt oder Tilgungszahlungen stundet, dann weist das Kreditengagement unter Umständen Eigenschaften eines geringeren Ausfallrisikos auf, auch wenn der Schuldner möglicherweise weiterhin finanzielle Schwierigkeiten hat und keine realistischen Aussichten auf planmäßige Rückzahlungen während der Restlaufzeit der Position bestehen. Gemäß IFRS 9.B5.5.27 kann „[zu] den Nachweisen, dass die Kriterien für die Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste nicht mehr erfüllt sind, […] eine Übersicht über die bisherigen fristgerechten Zahlungen entsprechend den geänderten Vertragsbedingungen gehören. Normalerweise müsste ein Kunde ein konsistent gutes Zahlungsverhalten über einen Zeitraum unter Beweis stellen, bevor das Ausfallrisiko als gesunken angesehen wird. So würde eine Historie, bei der Zahlungen nicht oder nur unvollständig geleistet wurden, nicht allein dadurch gelöscht, dass nach Änderung der Vertragsbedingungen eine einzige Zahlung rechtzeitig geleistet wurde“. 4.3.3 Anwendung vereinfachter Methoden
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127. IFRS 9 beinhaltet eine Reihe von vereinfachten Methoden, um für eine breite Palette von …
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IFRS 9 beinhaltet eine Reihe von vereinfachten Methoden, um für eine breite Palette von Unternehmen den mit der Umsetzung verbundenen Aufwand zu verringern, womit der Tatsache Rechnung getragen wird, dass zahlreiche Unternehmen – auch außerhalb des Bankensektors – den IFRS 9 verwenden werden.
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128. Die nachstehenden Randnummern betreffen die folgenden vereinfachten Methoden: die von einem …
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Die nachstehenden Randnummern betreffen die folgenden vereinfachten Methoden: die von einem Unternehmen bei der Bemessung der ECL zu berücksichtigende Gesamtheit an Informationen; die Ausnahme in Bezug auf Positionen mit „niedrigem Ausfallrisiko“ und die widerlegbare Vermutung der 30-Tage-Überfälligkeit.
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129. Kreditinstitute sollten von diesen vereinfachten Methoden nur begrenzt Gebrauch machen, da sie …
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Kreditinstitute sollten von diesen vereinfachten Methoden nur begrenzt Gebrauch machen, da sie zu erheblichen Verzerrungen führen können und – aufgrund der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten – die Beschaffung der einschlägigen Informationen keinen „unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand“ mit sich bringen dürfte. Kreditinstitute sollten bei Verwendung vereinfachter Methoden prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind, um etwaige Verzerrungen zu vermeiden. Sie sollten nämlich berücksichtigen, dass die Zielsetzung des IFRS 9 die Schätzung der erwarteten Kreditverluste ist, die einen unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag darstellen, der durch Auswertung einer Reihe verschiedener möglicher Ergebnisse ermittelt wird (IFRS 9.5.5.17).
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130. Wenn ein Kreditinstitut solche vereinfachten Verfahren verwendet, sind die Begründungen für …
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Wenn ein Kreditinstitut solche vereinfachten Verfahren verwendet, sind die Begründungen für eine solche Verwendung vom Kreditinstitut klar zu dokumentieren. Die Informationsgesamtheit
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131. In IFRS 9.B5.5.15 heißt es, dass „ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen […] …
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In IFRS 9.B5.5.15 heißt es, dass „ein Unternehmen angemessene und belastbare Informationen […] [berücksichtigt], die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind“ und „bei der Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, keine umfassende Suche nach Informationen durchführen [muss]“. Kreditinstitute sollten diese Aussagen nicht restriktiv auslegen und Systeme und Prozesse entwickeln, bei denen alle für eine Gruppe von Risikopositionen oder einzelne Risikopositionen maßgeblichen angemessenen und belastbaren Informationen so genutzt werden, wie es für eine qualitativ hochwertige, robuste und kohärente Umsetzung der Bilanzierungsvorschriften erforderlich ist. Allerdings müssen keine zusätzlichen Kosten und operativen Belastungen eingegangen werden, wenn dies nicht zu einer qualitativ hochwertigen Umsetzung des IFRS 9 beiträgt. Ausnahme bei „niedrigem Ausfallrisiko“
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132. Gemäß IFRS 9.5.5.10 kann „[ein] Unternehmen […] davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko …
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Gemäß IFRS 9.5.5.10 kann „[ein] Unternehmen […] davon ausgehen, dass sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, wenn ermittelt wird, dass bei dem betreffenden Finanzinstrument zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht“. Obwohl Kreditinstituten damit die Möglichkeit eingeräumt wird, bei Positionen mit „niedrigem Ausfallrisiko“ auf die Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz zu verzichten, sollte nur in begrenztem Maße von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden. Insbesondere sollten Kreditinstitute eine zeitnahe Beurteilung signifikanter Erhöhungen des Ausfallrisikos bei allen Kreditengagements vornehmen.
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133. In diesem Zusammenhang sollten Kreditinstitute Veränderungen bei den erwarteten …
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In diesem Zusammenhang sollten Kreditinstitute Veränderungen bei den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten immer über die Risikovorsorge erfassen, wenn keine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos vorliegt, und im Falle einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos die Kreditengagements auf eine Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste umstellen. Im Interesse einer hohen Qualität bei der Umsetzung des IFRS 9 sollte es immer, wenn von der Ausnahme wegen niedrigen Ausfallrisikos Gebrauch gemacht wird, deutliche Belege dafür geben, dass das Ausfallrisiko am Abschlussstichtag so niedrig ist, dass es sich seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht haben kann.
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134. Zur Veranschaulichung der Bedeutung eines niedrigen Ausfallrisikos wird in IFRS 9.B5.5.22 …
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Zur Veranschaulichung der Bedeutung eines niedrigen Ausfallrisikos wird in IFRS 9.B5.5.22, IFRS 9.B5.5.23 als Beispiel ein Instrument mit einem externen Rating mit „Investment Grade“ angeführt. Jedoch kann nicht bei allen Kreditengagements, die von einer Ratingagentur als „Investment Grade“ eingestuft wurden, automatisch von einem niedrigen Ausfallrisiko ausgegangen werden. Kreditinstitute sollten sich zur Bewertung des Ausfallrisikos eines Kreditengagements in erster Linie auf ihre eigenen Beurteilungen stützen und sich nicht ausschließlich oder automatisch auf die Ratings von Ratingagenturen (sofern diese verfügbar sind) verlassen. Allerdings sollten bei internen Bonitätsratings, die im Vergleich zu externen Ratings optimistisch ausfallen, zusätzliche Analysen und eine Begründung seitens des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts gefordert sein. Widerlegbare Vermutung der Mehr-als-30-Tage-Überfälligkeit
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135. Kreditinstitute sollten über Prozesse für Ausfallrisikobeurteilung und -management verfügen …
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Kreditinstitute sollten über Prozesse für Ausfallrisikobeurteilung und -management verfügen, damit signifikante Erhöhungen des Ausfallrisikos rechtzeitig erkannt werden können, bevor Positionen überfällig oder zweifelhaft werden. Obwohl neben anderen, frühzeitigeren Indikatoren für die Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos auch der Rückgriff auf die widerlegbare Vermutung der Mehr-als-30-Tage-Überfälligkeit als Sicherungsmaßnahme gemäß IFSR 9 nicht ausgeschlossen ist, sollten Kreditinstitute davon absehen, dies als primären Indikator des Übergangs zu den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten zu verwenden.
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136. Wird die Vermutung der Mehr-als-30-Tage-Überfälligkeit mit der Begründung widerlegt, dass sich …
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Wird die Vermutung der Mehr-als-30-Tage-Überfälligkeit mit der Begründung widerlegt, dass sich das Ausfallrisiko nicht signifikant erhöht hat, sollte dazu eine gründliche Analyse vorgelegt werden, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Überfälligkeit von 30 Tagen nicht mit einer signifikanten Erhöhung des Ausfallrisikos im Zusammenhang steht.18 Dabei sollten sowohl aktuelle als auch angemessene und belastbare zukunftsorientierte Informationen berücksichtigt werden, die dazu führen könnten, dass es bei künftigen Zahlungsausfällen zu Abweichungen von den historischen Erfahrungen kommt.
18 In einigen Rechtsräumen beispielsweise ist es gängige Praxis bei Schuldnern, die Rückzahlung bei bestimmten Positionen zu verzögern, jedoch zeigt sich im Zeitverlauf, dass diese versäumten Zahlungen in den nachfolgenden Monaten vollständig hereingeholt werden.
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137. Kreditinstitute sollten in dieser Hinsicht relevante zukunftsorientierte Informationen …
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Kreditinstitute sollten in dieser Hinsicht relevante zukunftsorientierte Informationen verwenden, die angemessen und belastbar sind, und diese Informationen daraufhin untersuchen, ob ein substanzieller Zusammenhang mit Ausfallrisikotreibern besteht. Die widerlegbare Vermutung der 30-Tage-Überfälligkeit sollte von Kreditinstituten nicht herangezogen werden, wenn sie nicht nachgewiesen haben, dass die zukunftsorientierten Informationen in keinem substanziellen Zusammenhang mit den Ausfallrisikotreibern standen oder solche Informationen nicht ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind.
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138. In den wenigen Fällen, in denen Angaben zur Überfälligkeit einem Kreditinstitut als bestes …
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In den wenigen Fällen, in denen Angaben zur Überfälligkeit einem Kreditinstitut als bestes Kriterium zur Verfügung stehen, um zu bestimmen, wann Positionen in die Kategorie der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste überführt werden sollten, sollten die Kreditinstitute der Bemessung der Risikovorsorge für die erwarteten 12-Monats-Kreditverluste besondere Beachtung schenken, damit die ECL entsprechend dem Bemessungsziel des IFRS 9 ordnungsgemäß erfasst werden. Zudem sollten Kreditinstitute beachten, dass es bei einer weitgehenden Verwendung von vergangenheitsorientierten Informationen zu Verzerrungen bei der Umsetzung des Modells zur Bilanzierung der ECL kommt und sie sicherstellen sollten, dass die Ziele der IFRS 9-Wertminderungsvorschriften (d. h. ECL abzubilden, bei denen die festgelegten Bemessungsziele erfüllt sind, und alle signifikanten Erhöhungen des Ausfallrisikos zu erfassen) erreicht werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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