+113. Kreditinstitute sollten Ermessensentscheidungen des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung …

113. Kreditinstitute sollten Ermessensentscheidungen des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung …

Kreditinstitute sollten Ermessensentscheidungen des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts, die auf eine Veränderung des Ausfallrisikos hinweisen, eingehend prüfen und umfassend berücksichtigen. Wird beispielsweise aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Ausfallrisikos die Entscheidung getroffen, die Überwachung eines Kreditnehmers oder einer Klasse von Kreditnehmern zu verstärken, hätte der Entscheidungsträger eine solche Maßnahme wahrscheinlich nicht getroffen, wenn die Erhöhung des Ausfallrisikos nicht als signifikant wahrgenommen worden wäre.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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