+117. Gemäß Paragraph B5.5.6 des IFRS 9 und Absatz IE39 der „Implementation Guidance“ für IFRS 9 …
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117. Gemäß Paragraph B5.5.6 des IFRS 9 und Absatz IE39 der „Implementation Guidance“ für IFRS 9 …
Gemäß Paragraph B5.5.6 des IFRS 9 und Absatz IE39 der „Implementation Guidance“ für IFRS 9 sollte dann, wenn sich nicht anhand von gemeinsamen Ausfallrisikoeigenschaften eine spezielle Untergruppe von Kreditengagements festlegen lässt, für die sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, für einen angemessenen Anteil der Gesamtgruppe eine Bemessung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste vorgenommen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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