+14. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
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14. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf der Grundlage dieser Beurteilung festgestellt hat, dass eine Zweigstelle für das Institut oder die Gruppe bedeutend ist, sollte sie dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder getrennt oder im Zusammenhang mit der abschließenden Übersicht des Instituts oder der Gruppe, die gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission erstellt wird, mitteilen und die betreffende Behörde aufzufordern, die Zweigstelle anhand des in Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebenen Verfahrens als bedeutend anzusehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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