+4.1 Bedeutung der Zweigstelle und Einstufung: Erstbewertung und Aktualisierungen
---+12. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU sollte die …
---+13. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---+14. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
---+15. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
---+16. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
---+17. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …
---+18. Nachdem eine Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU …

4.1 Bedeutung der Zweigstelle und Einstufung: Erstbewertung und Aktualisierungen

4.1 Bedeutung der Zweigstelle und Einstufung: Erstbewertung und Aktualisierungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
12. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU sollte die …

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit der Einstufung die gemäß Artikel 2 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission sowie Artikel 2 und Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission über das Institut oder die Gruppe erstellt wird, anhand der in den Absätzen 28 bis 31 niedergelegten Kriterien eine eigene Bewertung der Relevanz der Zweigstelle für das betreffende Institut bzw. die betreffende Gruppe vornehmen.

13. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte ihre Beurteilung der Relevanz der Zweigstelle für das Institut oder die Gruppe in dem dafür vorgesehenen Feld des Meldebogens mit dem Titel „Übersicht“ vermerken, auf den in Artikel 2 und Artikel 17 sowie in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission Bezug genommen wird.

14. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …

Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf der Grundlage dieser Beurteilung festgestellt hat, dass eine Zweigstelle für das Institut oder die Gruppe bedeutend ist, sollte sie dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder getrennt oder im Zusammenhang mit der abschließenden Übersicht des Instituts oder der Gruppe, die gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission erstellt wird, mitteilen und die betreffende Behörde aufzufordern, die Zweigstelle anhand des in Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebenen Verfahrens als bedeutend anzusehen.

15. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …

Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mitgeteilt hat, dass sie die Zweigstelle als für das Institut oder die Gruppe bedeutend erachtet, sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Anwendung des in Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Verfahrens in Erwägung ziehen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entweder getrennt oder im Zusammenhang mit ihren Einschätzungen oder Anmerkungen zur Übersicht des Instituts oder der Gruppe, die gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission erstellt wurde, ihre Ansichten mitteilen.

16. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die Bedeutung einer Zweigstelle für das Institut oder die Gruppe in regelmäßigen Abständen bewerten, mindestens jedoch bei der Aktualisierung der Einstufung des Instituts oder der Gruppe, auf die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission Bezug genommen wird. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte gewährleisten, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Zweigstellen ständig daraufhin überwacht werden, ob sie die in Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebenen Bedingungen erfüllen.

17. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …

Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zweigstelle als für das Institut oder die Gruppe bedeutend erachten, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hingegen sie nicht als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU ansieht, sollten die beiden ersteren Letztere dennoch um die Beteiligung an dem Aufsichtskollegium ersuchen, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vorgesehen.

18. Nachdem eine Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU …

Nachdem eine Zweigstelle als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU eingestuft wurde, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich die Einstufung des Instituts oder der Gruppe aktualisieren. Insbesondere sollte in der Einstufung des Instituts oder der Gruppe vermerkt werden, ob sich die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vorgesehen, als Mitglied (bedeutende Zweigstelle) oder als Beobachter (nicht bedeutende Zweigstelle) am einschlägigen Aufsichtskollegium beteiligt, und die Liste der Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums sollte entsprechend aktualisiert werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/