+65. Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen …
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65. Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen …
Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eine gemeinsame Sitzung mit der Geschäftsleitung der Zweigstelle abhalten, an der nach Möglichkeit auch Vertreter der Geschäftsleitung des Instituts teilnehmen, um folgende Themen zu besprechen: - a. das Geschäftsergebnis der Zweigstelle zum Jahresende und etwaige mittelfristige Ergebnisprognosen;
- b. die Geschäftsstrategie der Zweigstelle und ihr Beitrag zur Konzipierung und Umsetzung der Strategie des Instituts;
- c. die Haupttätigkeiten der Zweigstelle und ihre relevanten Risiken;
- d. die aufsichtlichen Erkenntnisse über die Geschäftstätigkeiten der Zweigstelle und über Maßnahmen, die das Institut zur Behebung relevanter Unzulänglichkeiten ergriffen hat oder ergreifen wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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