+65. Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen …

65. Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen …

Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eine gemeinsame Sitzung mit der Geschäftsleitung der Zweigstelle abhalten, an der nach Möglichkeit auch Vertreter der Geschäftsleitung des Instituts teilnehmen, um folgende Themen zu besprechen:

  • a. das Geschäftsergebnis der Zweigstelle zum Jahresende und etwaige mittelfristige Ergebnisprognosen;
  • b. die Geschäftsstrategie der Zweigstelle und ihr Beitrag zur Konzipierung und Umsetzung der Strategie des Instituts;
  • c. die Haupttätigkeiten der Zweigstelle und ihre relevanten Risiken;
  • d. die aufsichtlichen Erkenntnisse über die Geschäftstätigkeiten der Zweigstelle und über Maßnahmen, die das Institut zur Behebung relevanter Unzulänglichkeiten ergriffen hat oder ergreifen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/