+5.6 Kommunikationsrahmen für eine besonders bedeutende Zweigstelle
---+63. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+64. Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um …
---+65. Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen …
---+66. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des …
---+67. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
---+68. Diese gemeinsamen Sitzungen mit der Geschäftsleitung des Instituts und der Zweigstelle sollten …
|
5.6 Kommunikationsrahmen für eine besonders bedeutende Zweigstelle
5.6 Kommunikationsrahmen für eine besonders bedeutende Zweigstelle
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
63. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
|
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten nach Möglichkeit dafür sorgen, dass die Mitteilungen bezüglich der Zweigstelle an das Institut oder die Gruppe konsistent sind. Zu diesem Zweck sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats grundsätzlich untereinander Rücksprache halten, bevor sie der Gruppe oder dem Institut formelle Mitteilungen bezüglich der Zweigstelle zusenden.
|
|
64. Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um …
|
Bei der Kommunikation mit der besonders bedeutenden Zweigstelle, insbesondere bei Ersuchen um Auskünfte, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach geltendem Recht einschließlich dieser Leitlinien erforderlich sind, sollte sich die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats abstimmen und diese ordnungsgemäß informieren.
|
|
65. Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen …
|
Mindestens einmal pro Jahr sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats eine gemeinsame Sitzung mit der Geschäftsleitung der Zweigstelle abhalten, an der nach Möglichkeit auch Vertreter der Geschäftsleitung des Instituts teilnehmen, um folgende Themen zu besprechen: - a. das Geschäftsergebnis der Zweigstelle zum Jahresende und etwaige mittelfristige Ergebnisprognosen;
- b. die Geschäftsstrategie der Zweigstelle und ihr Beitrag zur Konzipierung und Umsetzung der Strategie des Instituts;
- c. die Haupttätigkeiten der Zweigstelle und ihre relevanten Risiken;
- d. die aufsichtlichen Erkenntnisse über die Geschäftstätigkeiten der Zweigstelle und über Maßnahmen, die das Institut zur Behebung relevanter Unzulänglichkeiten ergriffen hat oder ergreifen wird.
|
|
66. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des …
|
Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht an dieser gemeinsamen Sitzung teilnehmen kann, sollten die betreffenden Behörden die Anderen darüber informieren, und die Behörden sollten die Ergebnisse der Sitzung weiterleiten und Folgemaßnahmen erörtern.
|
|
67. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
|
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten sich mit der Geschäftsleitung des Instituts über Form und Häufigkeit gemeinsamer Sitzungen einigen, auf denen Fragen besprochen werden, die für die besonders bedeutende Zweigstelle von spezifischer Relevanz sind oder sie potenziell betreffen können.
|
|
68. Diese gemeinsamen Sitzungen mit der Geschäftsleitung des Instituts und der Zweigstelle sollten …
|
Diese gemeinsamen Sitzungen mit der Geschäftsleitung des Instituts und der Zweigstelle sollten im aufsichtlichen Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums ordnungsgemäß vermerkt werden.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|