+24. Für die Zwecke von Absatz 21(c) sollten die Institute die Verteilung und den Wertebereich der …
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24. Für die Zwecke von Absatz 21(c) sollten die Institute die Verteilung und den Wertebereich der …
Für die Zwecke von Absatz 21(c) sollten die Institute die Verteilung und den Wertebereich der wichtigsten Risikomerkmale der Daten analysieren, die bei der Entwicklung des Modells für die Risikodifferenzierung im Vergleich zum Anwendungsportfolio verwendet wurden. In Bezug auf die LGD-Modelle sollten die Institute diese Analyse für nicht ausgefallene und bereits ausgefallene Risikopositionen getrennt analysieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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