+141. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zusätzliche …

141. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zusätzliche …

Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zusätzliche Inanspruchnahmen durch den Schuldner, die nach dem Zeitpunkt des Ausfalls erfolgen, nicht in ihre Umrechnungsfaktoren einbeziehen, sollten sie die tatsächliche LGD als das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Verlust und dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit berechnen, und sie sollten den zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit, der im Nenner der tatsächlichen LGD verwendet wird, nicht um den Wert der zusätzlichen Inanspruchnahmen durch den Schuldner, die nach dem Zeitpunkt des Ausfalls erfolgen, erhöhen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/