+6.3.1.2 Treatment of fees, interest and additional drawings after default
---+137. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
---+138. Für den Fall von Zinsen, die vor und nach dem Ausfall in der Erfolgsrechnung des Instituts …
---+139. Gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute, die …
---+140. Wenn die Institute zusätzliche Inanspruchnahmen durch den Schuldner, die nach dem Zeitpunkt …
---+141. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zusätzliche …
---+142. Unabhängig davon, ob die Institute die künftigen Inanspruchnahmen in ihren Umrechnungsfaktoren …

6.3.1.2 Treatment of fees, interest and additional drawings after default

6.3.1.2 Treatment of fees, interest and additional drawings after default

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
137. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …

Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute bei der Berechnung der tatsächlichen LGD alle Gebühren für Zahlungsverzögerungen, die das Institut vor dem Zeitpunkt des Ausfalls erfolgswirksam verbucht hat, berücksichtigen, indem diese Gebühren in den zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit im Zähler und im Nenner der tatsächlichen LGD einbezogen werden. Wenn die Gebühren auf den Schuldner übertragen wurden, um die direkten Kosten wiederzuerlangen, die dem Institut bereits entstanden sind, und wenn diese Kosten bereits in der Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts einbezogen sind, sollten die Institute diese Beträge nicht erneut zum wirtschaftlichen Verlust oder zu dem ausstehenden Betrag hinzurechnen. Alle Gebühren, die nach dem Zeitpunkt des Ausfalls verbucht werden, sollten nicht zu einem Anstieg des wirtschaftlichen Verlusts oder des zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrags führen. Es sollten jedoch alle Rückflüsse, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit Gebühren, die nach dem Ausfall verbucht wurden, in die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts einbezogen werden.

138. Für den Fall von Zinsen, die vor und nach dem Ausfall in der Erfolgsrechnung des Instituts …

Für den Fall von Zinsen, die vor und nach dem Ausfall in der Erfolgsrechnung des Instituts verbucht werden, sollten die Institute die Behandlung gemäß Absatz 137 anwenden.

139. Gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute, die …

Gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute, die die Erlaubnis zur Verwendung von eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren erhalten haben, die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum und nach dem Zeitpunkt des Ausfalls in ihren Schätzungen der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen. Für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft können die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 182 Absatz 3 dieser Verordnung künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen. Diese künftigen Inanspruchnahmen sollten als zusätzliche Inanspruchnahmen durch den Schuldner nach dem Zeitpunkt des Ausfalls aufgefasst werden.

140. Wenn die Institute zusätzliche Inanspruchnahmen durch den Schuldner, die nach dem Zeitpunkt …

Wenn die Institute zusätzliche Inanspruchnahmen durch den Schuldner, die nach dem Zeitpunkt des Ausfalls erfolgen, in ihre Umrechnungsfaktoren einbeziehen, sollten sie die tatsächliche LGD als das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Verlust und dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit, erhöht um den Betrag der zusätzlichen Inanspruchnahmen durch den Schuldner nach dem Zeitpunkt des Ausfalls und diskontiert auf den Zeitpunkt des Ausfalls, berechnen.

141. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zusätzliche …

Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zusätzliche Inanspruchnahmen durch den Schuldner, die nach dem Zeitpunkt des Ausfalls erfolgen, nicht in ihre Umrechnungsfaktoren einbeziehen, sollten sie die tatsächliche LGD als das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Verlust und dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit berechnen, und sie sollten den zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit, der im Nenner der tatsächlichen LGD verwendet wird, nicht um den Wert der zusätzlichen Inanspruchnahmen durch den Schuldner, die nach dem Zeitpunkt des Ausfalls erfolgen, erhöhen.

142. Unabhängig davon, ob die Institute die künftigen Inanspruchnahmen in ihren Umrechnungsfaktoren …

Unabhängig davon, ob die Institute die künftigen Inanspruchnahmen in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen, sollten sie den wirtschaftlichen Verlust, der im Zähler der tatsächlichen LGD verwendet wird, unter Einbeziehung der zusätzlichen Inanspruchnahmen nach dem Zeitpunkt des Ausfalls und aller tatsächlichen Rückflüsse, diskontiert auf den Zeitpunkt des Ausfalls, berechnen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/