+151. Wenn die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Fall von …
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151. Wenn die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Fall von …
Wenn die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht allen historischen Daten die gleiche Bedeutung beimessen, sollten sie unter Vorlage von Belegen darlegen können, dass die Verwendung von stärkeren Gewichtungen bei neueren Daten aufgrund einer besseren Vorhersage von Verlustquoten gerechtfertigt ist. Insbesondere für den Fall, dass für bestimmte Zeiträume eine Nullgewichtung oder sehr geringe Gewichtungen angewandt werden, sollte dies gebührend begründet werden oder zu konservativeren Schätzungen führen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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