+6.3.2.2 Calculation of long-run average LGD
---+149. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute …
---+150. Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
---+151. Wenn die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Fall von …
---+152. Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die …
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6.3.2.2 Calculation of long-run average LGD
6.3.2.2 Calculation of long-run average LGD
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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149. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute …
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Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute verpflichtet, den langfristigen Durchschnitt der LGD für jede Fazilitäts-Ratingstufe oder jeden Risikopool separat zu berechnen. In diesem Zusammenhang sollten die Institute den langfristigen Durchschnitt der LGD zudem auf der Ebene des Portfolios, das von dem LGD-Modell abgedeckt wird, berechnen. Für die Berechnung des langfristigen Durchschnitts der LGD sollten die Institute alle in dem historischen Beobachtungszeitraum beobachteten Ausfälle verwenden, die in den Anwendungsbereich des LGD-Modells fallen.
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150. Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
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Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute den langfristigen Durchschnitt der LGD als arithmetisches Mittel der tatsächlichen LGD während eines historischen Beobachtungszeitraums, gewichtet durch die Anzahl der Ausfälle, berechnen. Die Institute sollten dafür keine Durchschnitte von LGD verwenden, die anhand einer Teilmenge von Beobachtungen berechnet werden, insbesondere jährliche Durchschnitte der LGD, es sei denn, die Institute verwenden diese Methode, um gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stärkere Gewichtungen von neueren Daten für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu berücksichtigen.
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151. Wenn die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Fall von …
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Wenn die Institute gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht allen historischen Daten die gleiche Bedeutung beimessen, sollten sie unter Vorlage von Belegen darlegen können, dass die Verwendung von stärkeren Gewichtungen bei neueren Daten aufgrund einer besseren Vorhersage von Verlustquoten gerechtfertigt ist. Insbesondere für den Fall, dass für bestimmte Zeiträume eine Nullgewichtung oder sehr geringe Gewichtungen angewandt werden, sollte dies gebührend begründet werden oder zu konservativeren Schätzungen führen.
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152. Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die …
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Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die Repräsentativität von Daten, die gemäß Abschnitt 4.2.4 bewertet wurde, sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld, die durch diese Daten abgebildet werden, berücksichtigen. 6.3.2.3 Behandlung von nicht abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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