+152. Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die …

152. Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die …

Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die Repräsentativität von Daten, die gemäß Abschnitt 4.2.4 bewertet wurde, sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld, die durch diese Daten abgebildet werden, berücksichtigen.

6.3.2.3 Behandlung von nicht abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/