+152. Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die …
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152. Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die …
Bei der Bestimmung der Gewichtungen gemäß Absatz 151 sollten die Institute die Repräsentativität von Daten, die gemäß Abschnitt 4.2.4 bewertet wurde, sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld, die durch diese Daten abgebildet werden, berücksichtigen. 6.3.2.3 Behandlung von nicht abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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