+181. Gemäß Abschnitt 6.3.2.3 sollten die Institute jegliche zukünftige Rückflüsse nicht für …

181. Gemäß Abschnitt 6.3.2.3 sollten die Institute jegliche zukünftige Rückflüsse nicht für …

Gemäß Abschnitt 6.3.2.3 sollten die Institute jegliche zukünftige Rückflüsse nicht für Risikopositionen schätzen, die im ausgefallenen Status für eine Dauer verbleiben, die die Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung, wie von dem Institut festgelegt, überschreitet. Relevante Informationen bezüglich bestimmter Risikopositionen, insbesondere Informationen über bestehende Sicherheiten, können jedoch bei der Anwendung dieser Parameter berücksichtigt werden, indem das Ergebnis des Ratingzuordnungsverfahrens gemäß Abschnitt 8.2 abgeändert wird.

7.3.2 Besondere Anforderungen für die Schätzung der EL BE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/