+211. Für die Zwecke dieses Kapitels sollte die Differenz zwischen den allgemeinen und spezifischen …
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211. Für die Zwecke dieses Kapitels sollte die Differenz zwischen den allgemeinen und spezifischen …
Für die Zwecke dieses Kapitels sollte die Differenz zwischen den allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und weiteren Verringerungen der Eigenmittel bezüglich dieser Risikopositionen auf der einen Seite und dem erwarteten Verlustbetrag gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der anderen Seite als IRB-Fehlbetrag, wenn die Differenz negativ ist, und als IRB-Überschuss, wenn die Differenz positiv ist, betrachtet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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