+8.4 Calculation of IRB shortfall or excess
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---+212. Wenn die Berechnung für das gesamte nicht ausgefallene Portfolio gemäß Artikel 159 der …
---+213. Um einen IRB-Überschuss zum Ergänzungskapital gemäß Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) …
---+214. Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine …

8.4 Calculation of IRB shortfall or excess

8.4 Calculation of IRB shortfall or excess

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
211. Für die Zwecke dieses Kapitels sollte die Differenz zwischen den allgemeinen und spezifischen …

Für die Zwecke dieses Kapitels sollte die Differenz zwischen den allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und weiteren Verringerungen der Eigenmittel bezüglich dieser Risikopositionen auf der einen Seite und dem erwarteten Verlustbetrag gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der anderen Seite als IRB-Fehlbetrag, wenn die Differenz negativ ist, und als IRB-Überschuss, wenn die Differenz positiv ist, betrachtet werden.

212. Wenn die Berechnung für das gesamte nicht ausgefallene Portfolio gemäß Artikel 159 der …

Wenn die Berechnung für das gesamte nicht ausgefallene Portfolio gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen IRB-Überschuss ergibt, können die Institute diesen IRB-Überschuss zur Deckung von IRB-Fehlbeträgen verwenden, die sich aus der Berechnung ergeben, die gemäß dem genannten Artikel für das gesamte ausgefallene Portfolio vorgenommen wurde.

213. Um einen IRB-Überschuss zum Ergänzungskapital gemäß Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) …

Um einen IRB-Überschuss zum Ergänzungskapital gemäß Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinzuzurechnen, sollte für den Fall, dass die Berechnung gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl für das ausgefallene Portfolio als auch für das nicht ausgefallene Portfolio einen IRB-Überschuss ergibt, die Summe dieser beiden IRB--Überschüsse berücksichtigt und in Übereinstimmung mit der Obergrenze gemäß Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Ergänzungskapital hinzugerechnet werden.

214. Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine …

Für die Zwecke von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute keine Teilabschreibungen in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbeziehen. Gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte der Berechnung des erwarteten Verlustbetrags für die Anwendung der Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Positionswert vor Abzug von Wertberichtigungen, jedoch nach Abzug von Abschreibungen zugrunde gelegt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/