+216. Wenn im Rahmen der in Absatz 215 genannten Verfahren erhebliche Mängel ermittelt werden …
|
216. Wenn im Rahmen der in Absatz 215 genannten Verfahren erhebliche Mängel ermittelt werden …
Wenn im Rahmen der in Absatz 215 genannten Verfahren erhebliche Mängel ermittelt werden, sollten die Institute angemessene Maßnahmen in Abhängigkeit von der Schwere des Mangels ergreifen und eine Sicherheitsspanne gemäß Abschnitt 4.4.3 anwenden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|