+9 Review of estimates
---+215. Die Institute sollten interne Richtlinien für Änderungen der Modelle und der Schätzwerte der …
---+216. Wenn im Rahmen der in Absatz 215 genannten Verfahren erhebliche Mängel ermittelt werden …
---+217. Die Institute sollten über einen Rahmenkonzept für regelmäßige Überprüfungen von Schätzungen …
---+218. Die Überprüfungen von Schätzungen, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung …
---+219. Die Institute sollten Bedingungen festlegen, unter denen die Analysen gemäß Absatz 218 …
---+220. Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
---+221. Für die Zwecke der Überprüfung gemäß den Absätzen 217 bis 220 sollten die Institute für die …
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9 Review of estimates
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1. Übersicht
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Regulierung |
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215. Die Institute sollten interne Richtlinien für Änderungen der Modelle und der Schätzwerte der …
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Die Institute sollten interne Richtlinien für Änderungen der Modelle und der Schätzwerte der Risikoparameter, die im Rahmen eines Ratingsystems verwendet werden, festlegen. In diesen Richtlinien sollte bestimmt sein, dass Änderungen der Modelle zumindest aufgrund der folgenden Punkte vorgenommen werden: - (a) regelmäßige Überprüfung von Schätzungen;
- (b) unabhängige Validierung;
- (c) Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen;
- (d) Überprüfung der Innenrevision;
- (e) Überprüfung durch die zuständige Behörde.
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216. Wenn im Rahmen der in Absatz 215 genannten Verfahren erhebliche Mängel ermittelt werden …
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Wenn im Rahmen der in Absatz 215 genannten Verfahren erhebliche Mängel ermittelt werden, sollten die Institute angemessene Maßnahmen in Abhängigkeit von der Schwere des Mangels ergreifen und eine Sicherheitsspanne gemäß Abschnitt 4.4.3 anwenden.
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217. Die Institute sollten über einen Rahmenkonzept für regelmäßige Überprüfungen von Schätzungen …
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Die Institute sollten über einen Rahmenkonzept für regelmäßige Überprüfungen von Schätzungen verfügen, das mindestens die folgenden Elemente enthält: - (a) Mindestumfang und -häufigkeit von durchzuführenden Analysen, einschließlich vordefinierter Messgrößen, die das Institut gewählt hat, um die Datenrepräsentativität, die Leistungsfähigkeit des Modells, seine Prognosefähigkeit und Stabilität zu testen;
- (b) vordefinierte Standards, einschließlich vordefinierter Schwellenwerte und Signifikanzniveaus für die relevanten Messgrößen;
- (c) vordefinierte Maßnahmen, die für den Fall von negativen Ergebnissen der Überprüfung in Abhängigkeit von der Schwere des Mangels ergriffen werden müssen.
Bei ihren regelmäßigen Überprüfungen von Schätzungen können die Institute auf die Ergebnisse der unabhängigen Validierung zurückgreifen, wenn diese auf dem neuesten Stand sind.
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218. Die Überprüfungen von Schätzungen, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung …
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Die Überprüfungen von Schätzungen, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, sollten unter Berücksichtigung der Messgrößen, Standards und Schwellenwerte, die das Institut gemäß Absatz 217 festgelegt hat, durchgeführt werden. Der Umfang dieser Überprüfungen sollte mindestens die folgenden Elemente umfassen: - (a) eine Analyse der Datenrepräsentativität, einschließlich der folgenden Analysen:
- (i) Analyse der möglichen Unterschiede zwischen dem RDS, der für die Quantifizierung der Risikoparameter verwendet wird, und dem Anwendungsportfolio, einschließlich einer Analyse jeglicher Änderungen im Portfolio oder jeglicher Strukturbrüche, in der Art und Weise der Repräsentativitätsanalyse, wie in Abschnitt 4.2.4 beschrieben;
- (ii) Analyse der möglichen Unterschiede zwischen dem RDS, der für die Entwicklung des Modells verwendet wird, und des Anwendungsportfolios; zu diesem Zweck sollten die Institute:
- die in den Absätzen 24, 25 und 26 dargelegte Analyse durchführen;
- prüfen, dass die Daten, die für die Modellentwicklung verwendet werden,
| im Hinblick auf die Buchstaben a und b von Absatz 21 hinreichend repräsentativ sind, wenn die Leistungsfähigkeit des Modells gemäß Absatz 218 Buchstabe b solide ist; |
- die in den Absätzen 22 und 23 dargelegte Analyse durchführen, wenn sich
| die Leistungsfähigkeit des Modells gemäß Absatz 218 Buchstabe b verschlechtert; |
- (b) eine Analyse der Leistungsfähigkeit des Modells und seiner Stabilität im Verlauf der Zeit, welche die folgenden beiden Eigenschaften aufweisen sollte:
- (i) die Analyse sollte jede mögliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Modells, einschließlich der Trennschärfe des Modells, ermitteln, indem die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entwicklung mit der Leistungsfähigkeit in jedem nachfolgenden Beobachtungszeitraum des erweiterten Datensatzes sowie mit den vordefinierten Schwellenwerten verglichen wird; diese Analyse sollte für relevante Teildatensätze durchgeführt werden, z. B. mit und ohne Verzugsstatus für den Fall von PD-Schätzungen oder für verschiedene Verwertungs- und Einbringungsszenarien für den Fall von LGD-Schätzungen;
- (ii) die Analyse sollte in Bezug auf das gesamte Anwendungsportfolio durchgeführt werden, ohne Datenanpassungen oder Datenausschlüsse zu berücksichtigen, die bei der Modellentwicklung vorgenommen wurden; für Vergleichszwecke sollte die Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entwicklung auch für das gesamte Anwendungsportfolio erlangt werden, bevor Datenanpassungen oder Datenausschlüsse vorgenommen werden;
- (c) eine Analyse der Prognosefähigkeit des Modells, mindestens einschließlich:
- (i) einer Analyse, ob die Einbeziehung der jüngsten Daten in den für die Schätzung der Risikoparameter verwendeten Datensatz zu erheblichen Abweichungen der Risikoschätzwerte führt und insbesondere:
- für die PD, ob die Einbeziehung der jüngsten Daten zu einer signifikanten
| Änderung des langfristigen Durchschnitts der Ausfallrate führt; im Rahmen dieser Analyse sollte gegebenenfalls die angemessene Neufestlegung des Zeitraums der erwarteten Schwankungsbreite der Ausfallraten und der Mischung aus guten und schlechten Jahren berücksichtigt werden; |
- für die LGD, ob die Einbeziehung der jüngsten Daten zu einer signifikanten
| Änderung des langfristigen Durchschnitts der LGD oder der für einen Konjunkturabschwung angemessenen LGD führt; |
- (ii) einer Rückvergleichsanalyse, die einen Vergleich zwischen den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten Schätzwerte und den für jede Stufe oder jeden Pool beobachteten Ergebnissen umfassen sollte; zu diesem Zweck können die Institute die Ergebnisse des Rückvergleichs berücksichtigen, der als Teil der internen Validierung gemäß Artikel 185 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführt wird, oder sie können zusätzliche Tests durchführen, z. B. in Bezug auf die unterschiedlichen Zeiträume des Datensatzes.
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219. Die Institute sollten Bedingungen festlegen, unter denen die Analysen gemäß Absatz 218 …
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Die Institute sollten Bedingungen festlegen, unter denen die Analysen gemäß Absatz 218 häufiger als einmal jährlich durchgeführt werden sollten, wie erhebliche Änderungen des Risikoprofils des Instituts, der Kreditvergaberichtlinien oder der relevanten IT-Systeme. Die Institute sollten die Überprüfung des PD- oder LGD-Modells durchführen, wenn sie signifikante Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegenüber den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die dem für die Modellentwicklung verwendeten Datensatz zugrunde liegen, beobachten.
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220. Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …
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Für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute einen regelmäßigen Zyklus für die vollständige Überprüfung der Ratingsysteme festlegen, welcher deren Materialität berücksichtigt und alle Aspekte der Modellentwicklung, der Quantifizierung der Risikoparameter und gegebenenfalls der Schätzung von Modellkomponenten abdeckt. Diese Überprüfung sollte Folgendes umfassen: - (a) eine Überprüfung der bestehenden und potenziellen Risikofaktoren sowie eine Bewertung ihrer Signifikanz auf der Grundlage der vordefinierten Prüfstandards gemäß Absatz 217;
- (b) eine Bewertung des Modellierungsansatzes, seiner konzeptionellen Fundierung, der Erfüllung der Modellannahmen und eine Bewertung von alternativen Ansätzen.
Wenn aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung Änderungen der Modellierung empfohlen werden, sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die mit den Ergebnissen dieser Analyse im Einklang stehen.
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221. Für die Zwecke der Überprüfung gemäß den Absätzen 217 bis 220 sollten die Institute für die …
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Für die Zwecke der Überprüfung gemäß den Absätzen 217 bis 220 sollten die Institute für die Datenanpassungen und Datenausschlüsse einheitliche Richtlinien anwenden, und sie sollten sicherstellen, dass jegliche Unterschiede in den Richtlinien, die für die relevanten Datensätze angewandt werden, gerechtfertigt sind und nicht zu einer Verzerrung der Ergebnisse der Überprüfung führen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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