+Übergangsbestimmungen
---+9. Für die nachstehend aufgeführten Bestimmungen dieser Leitlinien gelten folgende …
|
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
9. Für die nachstehend aufgeführten Bestimmungen dieser Leitlinien gelten folgende …
|
Für die nachstehend aufgeführten Bestimmungen dieser Leitlinien gelten folgende Übergangsregelungen: - (a) Für Institute, die unter die SREP-Kategorien 3 und 4 der EBA- Leitlinien zu den überarbeiteten gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess und die aufsichtlichen Stresstests (SREP-Leitlinien)4 fallen, gilt Absatz 18 ab dem 31. Dezember 2019 [ 6 Monate nach Geltungsbeginn der Leitlinien ].
- (b) Für Institute der SREP-Kategorien 3 und 4 gilt Absatz 114 ab dem 31. Dezember 2019 [ 6 Monate nach Geltungsbeginn der Leitlinien ].
4 EBA/GL/2014/13. Online abrufbar unter: http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1051392/EBA-GL-2014-13+GL+on+Pillar+2+%28SREP%29%20-+DE.pdf
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|