+Übergangsbestimmungen
---+9. Für die nachstehend aufgeführten Bestimmungen dieser Leitlinien gelten folgende …

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
9. Für die nachstehend aufgeführten Bestimmungen dieser Leitlinien gelten folgende …

Für die nachstehend aufgeführten Bestimmungen dieser Leitlinien gelten folgende Übergangsregelungen:

  • (a) Für Institute, die unter die SREP-Kategorien 3 und 4 der EBA- Leitlinien zu den überarbeiteten gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess und die aufsichtlichen Stresstests (SREP-Leitlinien)4 fallen, gilt Absatz 18 ab dem 31. Dezember 2019 [ 6 Monate nach Geltungsbeginn der Leitlinien ].
  • (b) Für Institute der SREP-Kategorien 3 und 4 gilt Absatz 114 ab dem 31. Dezember 2019 [ 6 Monate nach Geltungsbeginn der Leitlinien ].

4 EBA/GL/2014/13. Online abrufbar unter: http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1051392/EBA-GL-2014-13+GL+on+Pillar+2+%28SREP%29%20-+DE.pdf

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/