+173. Bei der Durchführung von Stresstests, insbesondere von institutsweiten Stresstests und …

173. Bei der Durchführung von Stresstests, insbesondere von institutsweiten Stresstests und …

Bei der Durchführung von Stresstests, insbesondere von institutsweiten Stresstests und einschließlich gruppenweiter Stresstests, sollten die Institute das Konzentrationsrisiko, unter Berücksichtigung von bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen, sowie Positionen des Anlagebuchs und des Handelsbuchs sowie Sicherungspositionen beurteilen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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