+13. Zudem können die zuständigen Behörden neben den in Absatz 11 genannten Kreditinstituten weitere …

13. Zudem können die zuständigen Behörden neben den in Absatz 11 genannten Kreditinstituten weitere …

Zudem können die zuständigen Behörden neben den in Absatz 11 genannten Kreditinstituten weitere Kreditinstitute identifizieren, die die Abschnitte 4 und 5 ebenfalls anwenden sollten. Die zuständigen Behörden sollten die Anwendung dieser Abschnitte verlangen, wenn sie Anzeichen einer Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte erkennen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Abschnitte 4 und 5 die folgenden Elemente und ihre Wechselwirkungen berücksichtigen:

  • a) erhöhte Zuflüsse notleidender Risikopositionen;
  • b) ein hohes oder erhöhtes Niveau gestundeter Risikopositionen;
  • c) ein hohes oder erhöhtes Niveau an Rettungserwerben;
  • d) geringe Deckungsquoten;
  • e) ausgelöste Frühwarnindikatoren;
  • f) eine erhöhte Texas-Quote;
  • g) die Qualität und Angemessenheit der Abwicklungstätigkeit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/