+Anwendungsbereich
---+7. Diese Leitlinien gelten in Bezug auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU , wonach Institute …
---+8. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute diesen Leitlinien in …
---+9. Alle Abschnitte dieser Leitlinien gelten für alle Risikopositionen, die unter die …
---+10. Für die Zwecke der vorgenannten Begriffsbestimmungen von notleidenden und gestundeten …
---+11. Kreditinstitute mit einer Quote notleidender Kredite (brutto) von 5 % oder mehr auf …
---+12. Wenn Kreditinstitute eine Quote notleidender Kredite (brutto) unterhalb der 5-Prozent-Schwelle …
---+13. Zudem können die zuständigen Behörden neben den in Absatz 11 genannten Kreditinstituten weitere …
---+14. Alle Kreditinstitute sollten die Abschnitte 6 bis 9 anwenden.
---+15. Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen …
---+16. Verhältnismäßigkeit im Sinne der aufsichtlichen Bewertung der Strategie für notleidende …

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
7. Diese Leitlinien gelten in Bezug auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU , wonach Institute …

Diese Leitlinien gelten in Bezug auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU2 , wonach Institute über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügen müssen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und konsistenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken und angemessene Kontrollmechanismen zählen.


2 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, (ABl. L 176, 27.6.2013, S. 338).

8. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute diesen Leitlinien in …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute diesen Leitlinien in Übereinstimmung mit Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis nachkommen.

9. Alle Abschnitte dieser Leitlinien gelten für alle Risikopositionen, die unter die …

Alle Abschnitte dieser Leitlinien gelten für alle Risikopositionen, die unter die Begriffsbestimmungen von „notleidenden Risikopositionen“ und „gestundeten Risikopositionen“ im Sinne von Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission fallen.3


3 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, (ABl. L 191, 28.6.2014, S. 1).

10. Für die Zwecke der vorgenannten Begriffsbestimmungen von notleidenden und gestundeten …

Für die Zwecke der vorgenannten Begriffsbestimmungen von notleidenden und gestundeten Risikopositionen in Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission umfassen Handels-Risikopositionen die Risikopositionen im Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

11. Kreditinstitute mit einer Quote notleidender Kredite (brutto) von 5 % oder mehr auf …

Kreditinstitute mit einer Quote notleidender Kredite (brutto) von 5 % oder mehr auf konsolidierter, teilkonsolidierter oder Einzelebene sollten die Abschnitte 4 und 5 dieser Leitlinien auf die Unternehmen anwenden, deren Quote notleidender Kredite die festgelegte Schwelle übersteigt.

12. Wenn Kreditinstitute eine Quote notleidender Kredite (brutto) unterhalb der 5-Prozent-Schwelle …

Wenn Kreditinstitute eine Quote notleidender Kredite (brutto) unterhalb der 5-Prozent-Schwelle, aber einen großen Anteil oder einen wesentlichen Betrag an notleidenden Risikopositionen in einem einzelnen Portfolio oder einzelne Portfolios mit einer bestimmten Konzentration an notleidenden Risikopositionen in einer geografischen Region, einem Wirtschaftssektor oder einer Gruppe verbundener Kunden haben, können die zuständigen Behörden von den Kreditinstituten die Anwendung der Abschnitte 4 und 5 auf Ebene dieser Portfolios verlangen.

13. Zudem können die zuständigen Behörden neben den in Absatz 11 genannten Kreditinstituten weitere …

Zudem können die zuständigen Behörden neben den in Absatz 11 genannten Kreditinstituten weitere Kreditinstitute identifizieren, die die Abschnitte 4 und 5 ebenfalls anwenden sollten. Die zuständigen Behörden sollten die Anwendung dieser Abschnitte verlangen, wenn sie Anzeichen einer Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte erkennen. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Abschnitte 4 und 5 die folgenden Elemente und ihre Wechselwirkungen berücksichtigen:

  • a) erhöhte Zuflüsse notleidender Risikopositionen;
  • b) ein hohes oder erhöhtes Niveau gestundeter Risikopositionen;
  • c) ein hohes oder erhöhtes Niveau an Rettungserwerben;
  • d) geringe Deckungsquoten;
  • e) ausgelöste Frühwarnindikatoren;
  • f) eine erhöhte Texas-Quote;
  • g) die Qualität und Angemessenheit der Abwicklungstätigkeit.
14. Alle Kreditinstitute sollten die Abschnitte 6 bis 9 anwenden.

Alle Kreditinstitute sollten die Abschnitte 6 bis 9 anwenden.

15. Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen …

Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nachkommen; die Kreditinstitute können insbesondere den Abschnitten 4 und 5 unter Berücksichtigung der Kriterien der Verhältnismäßigkeit gemäß Abschnitt 4 Titel I der EBA-Leitlinien zur internen Governance4 nachkommen. Zudem sollten die Leitlinien verhältnismäßig angewandt werden, wenn das Kreditinstitut von den zuständigen Behörden für Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses in die SREP-Kategorie 3 oder 4 eingestuft wurde (entsprechend der Zuweisung von Kategorien in Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess5 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung dieser Leitlinien bezieht sich insbesondere auf vereinfachte Pflichten in Bezug auf die Operationalisierungs- und Governance-Regelungen zur Unterstützung der Strategien für notleidende Risikopositionen der Kreditinstitute (Abschnitt 5).


4 Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2017/11).

5 Beschrieben in Absatz 2.1.1 „Kategorisierung von Instituten“ der Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (EBA/GL/2014/13).

16. Verhältnismäßigkeit im Sinne der aufsichtlichen Bewertung der Strategie für notleidende …

Verhältnismäßigkeit im Sinne der aufsichtlichen Bewertung der Strategie für notleidende Risikopositionen eines Instituts der SREP-Kategorie 3 oder 4 kann durch Angleichung der Bewertung an das SREP-Überwachungsmodell erreicht werden, wodurch ein risikobasierter Ansatz für die Aufsichtstätigkeit sichergestellt und die Systemrelevanz des Instituts berücksichtigt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/